1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfe ist gegeben (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheiden der politischen Gemeinde X.___ [sRS 931.1] und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Sowohl die Verfügung des Sozialamtes (nachfolgend Vorinstanz) vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen als auch die Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend