G. Mit Vernehmlassung in der Hauptsache vom 22. Oktober 2021 beantragte das Sozialamt, die Sozialhilfeleistungen seien aufgrund von Vermögensanfall und fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit einzustellen. Die Kürzung der Sozialhilfeleistungen aufgrund Zweckentfremdung sei zu gewähren. Der ausbezahlte Betrag für die Miete sei dem Sozialamt zurückzuerstatten.