C. Gegen die beiden Verfügungen vom 26. Juli 2021 erhoben A.___ und B.___, vertreten durch F.___, am 6. August 2021 Rekurs beim Departement des Innern. Sie beantragten die ersatzlose Aufhebung der beiden Verfügungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Rekursergänzung vom 27. September 2021 wurde zudem beantragt, den beiden Rekursen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die politische Gemeinde X.___ für die Dauer des Rekursverfahrens zu verpflichten, die Sozialhilfeleistungen im bisherigen Umfang weiterzubezahlen.