b) Ebenfalls am 26. Juli 2021 verfügte das Sozialamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zudem die Kürzung der Sozialhilfeleistungen bei einer Wiederanmeldung im Umfang von 15 Prozent des Grundbedarfs von A.___ für vorerst drei Monate (Nr. 002). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.___ trotz klarer Mitteilung, dass die Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen eine Kürzung der Sozialhilfe nach sich ziehe, den Anteil der Wohnkosten für die Mieten Juni 2021 und Juli 2021 von Fr. 3'120.– zweckentfremdet habe, indem er damit Geldbussen im Ausland bezahlt habe. Dieser Betrag sei dem Sozialamt zurückzuerstatten oder direkt dem Vermieter zu überweisen.