Das Sozialamt sei von A.___ nicht über seine Erwerbstätigkeit als selbstständiger Metallkünstler informiert worden. Da weder eine Buchhaltung seit Aufnahme der Selbstständigkeit noch andere Nachweise zur Wirtschaftlichkeit des Erwerbs vorliegen würden, könne ein weiterer Anspruch der Sozialhilfeleistungen ab 1. August 2021 nicht überprüft werden. Die Sozialhilfeleistungen seien daher mangels Nachweis der Bedürftigkeit per 31. Juli 2021 einzustellen. Sobald A.___ sämtliche Vermögenswerte schriftlich deklariere und die Buchhaltung rückwirkend seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Metallkünstler einreiche, könne ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe geprüft werden.