B. a) Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Sozialamt mit Verfügung vom 26. Juli 2021 (Nr. 001) die Sozialhilfeleistungen für A.___ und seine Familie per 31. Juli 2021 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung ein. Zur Begründung wurde zusammengefasst festgehalten, dass A.___ beim Unternehmen E.___ AG Metallzuschnitte im Wert von Fr. 24'000.– bezogen habe und sich in den Unterlagen von E.___ AG eine Visitenkarte von A.___ als Metallkünstler befinde. Das Sozialamt sei von A.___ nicht über seine Erwerbstätigkeit als selbstständiger Metallkünstler informiert worden.