{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\n2.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass im rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 21. Oktober 2021 (act. 14) für das Verfahren betreffend\naufschiebende Wirkung ein Honorar von Fr. 750.– als angemessen erachtet\nwurde, das um einen Fünftel auf Fr. 600.– zu kürzen war (Art. 31 Abs. 3\nAnwG). Hinzu kamen pauschale Barauslagen von 4 Prozent vom ungekürzten Honorar (Art. 28bis HonO), mangels Antrags hingegen keine Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO; vgl. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 14). Der\nRechtsvertreter der Rekurrenten reichte seine Rekursergänzung vor dem Zwischenentscheid des Departementes des Innern betreffend aufschiebende\nWirkung ein. Er wurde nach dem zugestellten Zwischenentscheid, den er den\nRekurrenten zukommen liess, zwar mit zwei Schreiben zur Replik eingeladen\nbzw. aufgefordert, machte davon jedoch keinen Gebrauch. Aufgrund dieser\nSachlage erscheint ein ergänzendes Honorar von Fr. 350.– als angemessen.\nDieses ist ebenfalls um einen Fünftel zu kürzen. Hinzu kommen pauschale\nBarauslagen von 4 Prozent des ungekürzten Honorars (Fr. 14.–), hingegen\nkeine Mehrwertsteuer. Nach dem Gesagten hat der Staat den Rechtsvertreter\nder Rekurrenten ergänzend zur Entschädigung gemäss Zwischenentscheid\nvom 21. Oktober 2021 mit insgesamt Fr. 294.– (einschliesslich Barauslagen,\nohne Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\n\nSeite 16/17\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___ und B.___ vom 6. August 2021 wird gegen die\nVerfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen insofern gutgeheissen, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs\naufgehoben wird; im Übrigen wird der Rekurs gegen diese Verfügung\nabgewiesen.\n\nb) Der Rekurs von A.___ und B.___ vom 6. August 2021 gegen die Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen\nwird betreffend die verlangte Rückerstattung von Fr. 3'120.– gutgeheissen, betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs wird er\nabgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten betragen Fr. 1'000.–. A.___ und B.___ wird kein\nhälftiger Anteil auferlegt. Der politischen Gemeinde X.___ wird ihr hälftiger\nAnteil auferlegt, auf dessen Erhebung wird verzichtet.\n\n3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter von A.___ und B.___ F.___ infolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das vorliegende Rekursverfahren im Sinn von Ziff. III.2.3 ergänzend mit insgesamt Fr. 294.– (einschliesslich Barauslagen).\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben\nwerden.\n\nSeite 17/17\n"}