{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\n3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen verwendete. Die verfügte Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Insofern ist der Rekurs gegen die Verfügung betreffend Kürzung abzuweisen.\nDurch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. In diesem Punkt ist der Rekurs daher\ngutzuheissen.\n\nIII. Kosten\n\n1. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs1 VRP). Die Rekurrenten haben insofern obsiegt, als die präzisierende Feststellung betreffend Höhe des Vermögensfreibetrags sowie Warenwerts (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs betreffend Leistungseinstellung)\naufgehoben wird. Ferner obsiegen sie hinsichtlich der verfügten Rückerstattung von zwei Monatsmieten der alten Wohnung. Als unterliegend gelten sie\ndemgegenüber hinsichtlich der Einstellung per 31. Juli 2021 mangels Nachweis der Bedürftigkeit sowie betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Beide Parteien wären grundsätzlich im Umfang ihres\nUnterliegens (je zur Hälfte) kostenpflichtig. Hilfebedürftigen Personen werden\nin Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Den Rekurrenten wird daher kein\nhälftiger Anteil der amtlichen Kosten auferlegt. Der politischen Gemeinde\nX.___ wird demgegenüber der hälftige Anteil der amtlichen Kosten in der\nHöhe von Fr. 500.– auferlegt. Auf deren Erhebung ist zu verzichten (Art. 95\nAbs. 3 VRP).\n\n2.\n2.1 Die Rekurrenten beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen\nKosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Rekurrenten haben hälftig obsiegt. Eine ausseramtliche Entschädigung resultiert nur bei mehrheitlichem Obsiegen. Bei hälftigem\n\nSeite 15/17\nObsiegen heben sich die beiden Entschädigungen gegenseitig auf und jeder\nBeteiligte trägt seine eigenen ausseramtlichen Kosten (A. LINDER, PK\nVRP/SG, ART. 98BIS VRP N 16). Die Rekurrenten hätten demgemäss die ausseramtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Nachdem das Sicher-\nheits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 für das\nvorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch F.___\ngewährt hat, trägt der Staat die Entschädigung des Rechtsvertreters.\n\n2.2 Die Entschädigung der beruflichen Rechtsvertretung in der Verwaltungsrechtspflege bemisst sich im Kanton St.Gallen nach der Honorarordnung (Art. 30 Bst. b Ziff. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und\nRechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Die Honorarpauschale für\nRechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.– bis\nFr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO]). Das Honorar ist innerhalb dieses\nRahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen\nVerhältnissen der Beteiligten zu bemessen (Art. 10 und Art. 19 HonO; Art. 31\nAbs. 1 und 2 AnwG). Der Rechtsvertreter der Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist\n(Art. 6 HonO).\n\n"}