{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\nFinanzielle Sozialhilfe wird – nebst weiteren, nicht abschliessend aufgeführten\nGründen – gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SHG verweigert oder angemessen um 5\nbis höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende\nPerson Leistungen zweckwidrig verwendet (Art. 17 Abs. 1 Bst. f SHG). Der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches\nVorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und\nzeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu\nstehen. Die maximale Kürzung von 30 Prozent des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten\n\nSeite 13/17\nzulässig. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf längstens zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20\nProzent und mehr ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf\nder Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden\n(SKOS-RL F.2 Abs. 1 und 3).\n\n3.3 Die Rekurrenten unterzeichneten in ihrem Unterstützungsantrag\nvom 11. April 2011 (vi-act. 1) die Erklärung, dass sie verpflichtet seien, die\nSozialhilfeleistungen zweckentsprechend zu verwenden (z.B. zur Bezahlung\nder Miete, Krankenkasse). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs räumte der Rekurrent ein, dass er mit dem Geld, das er normal für die\nMiete verwende, eine Busse aus dem Ausland bezahlt habe (vi-act. 9). Bei\nden Akten finden sich diesbezüglich zwei Quittungen vom 1. Juli 2021 im Betrag von EUR 1'823.50 und EUR 200.50 (vi-act. 7 und 9). Auf eine Zahlungsaufforderung des Vermieters betreffend Miete Juni und Juli 2021 reagierte der\nRekurrent nicht, teilte jedoch offenbar der Vorinstanz mit, dass er die Mieten\neinzahlen wollte (vi-act. 4). Belege für eine erfolgte Zahlung der beiden Mieten wurden auch im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht. Die zweckwidrige Verwendung der beiden Monatsmieten gilt nach dem Gesagten als erstellt. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang – es wird «lediglich» der Anteil des Rekurrenten am Grundbedarf um 15 Prozent gekürzt\n(vgl. Art. 17 Abs. 2 SHG) für die Dauer von drei Monaten – als verhältnismässig. Eine zeitliche Verlängerung – was der Begriff «vorerst» vermuten lassen\nkönnte, wäre hingegen aufgrund dieser konkreten Pflichtverletzung nicht zulässig. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen.\n\n3.4\n3.4.1 Schliesslich verlangte die Vorinstanz ohne dies zu begründen die\nRückerstattung des Betrags der Wohnungsmieten für Juni und Juli 2021.\n\n3.4.2 Wer unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt\nZins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) zurück (Art. 20\nSHG). Ein unrechtmässiger Leistungsbezug kann insbesondere bei Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht (z.B. nicht deklariertes Grundeigentum\nim Ausland oder nicht deklarierte Wohnsitzverlagerung) und bei zweckwidriger\nVerwendung von (zweckgebundenen, das heisst klar definierten) Sozialhilfeleistungen vorliegen, sofern dadurch eine Doppelzahlung zur Verhinderung\neiner möglichen künftigen Notlage erforderlich wird (z.B. zweckentfremdeter\nMietzins oder zweckentfremdete Verwendung von situationsbedingten Leistungen; vgl. dazu W IZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 808).\n\n3.4.3 Die Vorinstanz macht nicht geltend, dass sie eine Doppelzahlung\nder Mieten geleistet hat, sondern es sei davon auszugehen, dass die Kaution\nder alten Wohnung aufgebraucht werde, um die Ausstände zu tilgen, weshalb\n\nSeite 14/17\nsie für die neue Wohnung nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Sozialhilfeleistungen für den Monat Juli 2021 wurden den Rekurrenten am 30. Juni 2021\nüberwiesen (vi-act. 6). Die Bussenzahlung erfolgte am folgenden Tag. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht\nersichtlich. Somit ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 3 des\nVerfügungsdispositivs aufzuheben.\n\n"}