{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\n4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass im vorinstanzlichen Verfahren\nstichhaltige Anhaltspunkte bestanden, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Der Rekurrent trug mit seinen Ausführungen und ohne Belege\neinzureichen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit somit als rechtmässig. Im vorliegenden Rekursverfahren stellte sich heraus, dass die Rekurrenten ebenfalls\nim Juni 2021 und ohne die Vorinstanz in Kenntnis zu setzen eine neue Wohnung mit deutlich überhöhtem Mietzins mieteten, was ebenfalls ein stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit ist. Trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, wirkten\ndie Rekurrenten in der Folge nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im\nZusammenhang mit den vom Rekurrenten bei der Firma E.___ AG bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist nicht belegt, dass die Rekurrenten im Verfügungszeitpunkt (noch) im Besitz von Vermögen im Betrag von 24'000.– waren. Der Rekurs ist daher bezüglich der Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Juli\n2021 abzuweisen, hinsichtlich des in Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs festgehaltenen Betrags dagegen gutzuheissen.\n\nII. Verfügung betreffend Kürzung der Sozialhilfeleistungen\n\n2.\n2.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Grundbedarf des Rekurrenten (ohne den Anteil der Rekurrentin sowie der beiden Kinder) bei einer\nWiederanmeldung um 15 Prozent für vorerst drei Monate kürzt sowie eine\n\nSeite 12/17\nRückerstattung oder Direktüberweisung an den Vermieter von Fr. 3'120.– verlangt. Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse\nwird die Leistungseinstellung nach erfolgtem Fallabschluss (vgl. vi-act: 14) im\nGrundsatz bestätigt (Ziff. I.4.3.4 der Erw.). Gleichzeitig ist davon auszugehen,\ndass sich die Rekurrenten umgehend wieder anmelden bzw. einem Antrag\nauf Wieder- (bzw. Weiter-)ausrichtung stellen. Ferner wurde die Rückerstattung der beiden Monatsmieten unabhängig von einer Wiederanmeldung verfügt. Diese beiden Punkte sind daher nachfolgend ebenfalls zu prüfen.\n\n2.2 Betreffend der grundsätzlich massgeblichen sozialhilferechtlichen\nGesetzesbestimmungen sowie des Umfangs der departementalen Überprüfungsbefugnis kann auf Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Erwägungen verwiesen werden.\n\n3.\n3.1\n3.1.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der\nRekurrent trotz klarer Mitteilung, dass die Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen nach sich ziehe, den Anteil\nder Wohnkosten für die Mieten Juni und Juli 2021 von Fr. 3'120.– zweckentfremdet habe, indem er damit Geldbussen bezahlt habe.\n\n3.1.2 Die Rekurrenten äussern sich hierzu weder in der Rekurseingabe\nnoch in der Rekursbegründung. Ihr Rechtsvertreter führt in der Rekursbegründung vielmehr aus, dass in beiden angefochtenen Verfügungen zur Begründung der Bezug von Metallzuschnitten im Wert von Fr. 24'000.– angeführt\nworden sei, weshalb auch die Kürzung unzulässig sei.\n\n3.2 Sozialhilfe beziehende Personen haben verschiedene Pflichten,\nunter anderem die Minderungspflicht. Darunter fällt als Teilgehalt die zweckmässige Verwendung der Unterstützungsbeiträge (z.B. Mietbeiträge, situationsbedingte Leistungen; vgl. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 425).\nFerner sind sie – wie bereits dargelegt (Ziff. I.4.1 der Erw.) – auskunfts- und\nmeldepflichtig.\n\n"}