{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\n Seite 10/17\nbei der Firma E.___ AG bezogenen Menge Kupfer. Im Übrigen hat der Rekurrent, entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters, die durch den Verkauf der\nMetalle an die F.___ AG am 14. und 15. Juni 2021 erzielten Einnahmen von\ninsgesamt Fr. 2'601.80 (act. 8, Beilage 4) im Rahmen der Gewährung des\nrechtlichen Gehörs trotz der klaren Frage der Vorinstanz nach Einnahmen nicht\ngemeldet, sondern vielmehr auf eine noch nicht erfolgte Zahlung des unbekannten Cousins aus dem Ausland verwiesen. Damit verletzte er gegenüber\nder Vorinstanz seine gesetzliche Auskunfts- und Meldepflicht. Von den Rekurrenten nicht belegt ist schliesslich, dass sie der Firma E.___ AG zumindest\nhinsichtlich der nicht bestrittenen Menge Metallverschnitte eine (Teil-)Zahlung\nzukommen liessen.\n\n4.3.4\n4.3.4.1 In der Vernehmlassung in der Hauptsache macht die Vorinstanz\nergänzend bzw. neu geltend, dass die Rekurrenten bereits im Juni 2021 einen Mietvertrag für eine mit einem Mietzins von Fr. 2'270.– deutlich über den\nMietzinsrichtwerten der politischen Gemeinde X.___ für eine vierköpfige Familie (Fr. 1'625.–; act. 10) liegende neue Wohnung unterzeichneten mit Mietbeginn ab 1. September 2021 (vgl. act. 10/20, S. 1). Die ausstehende Mietkaution werde gemäss Auskunft des Rekurrenten seit Mietbeginn mit monatlich Fr. 500.– abbezahlt. Ausserdem seien die ersten beiden Monatsmieten\nmittels Darlehen eines Kollegen, das ebenfalls in Raten abzuzahlen sei, bezahlt worden. Es sei den Rekurrenten nicht möglich, mit dem Grundbedarf\nvon Fr. 2'134.– (Ansatz Vierpersonen-Haushalt) die um 645.– überhöhten\nMietzinsen und weiteren (Rück-)Zahlungen zu leisten. Deshalb sei davon\nauszugehen, dass sie über andere finanzielle Mittel verfügten, die nicht bekannt gegeben würden.\n\n4.3.4.2 Hinsichtlich des Sachverhalts ist für die Rekursinstanz die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt ihres Entscheids massgebend. Für die Vorinstanz\nhingegen war der Sachverhalt im Zeitpunkt der damaligen Verfügung massgebend. Allfällige Veränderungen der tatsächlichen Lage seit dem Entscheid der\nVorinstanz müssen deswegen durch die Rekursinstanz berücksichtigt werden.\nIm Rekursverfahren sind nämlich wie im erstinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu berücksichtigen (vgl.\nM. E. LOOSER / M. LOOSER-HERZOG, PK VRP/SG, ART. 46 VRP N 25).\n\n4.3.4.3 Die Rekurrenten wurden deshalb vom Departement des Innern im\nRahmen eines zweiten Schriftenwechsels aufgefordert, zu den Vorbringen\nder Vorinstanz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel zukommen zu lassen (act. 16). Trotz nochmaliger Aufforderung – unter Androhung,\nfür den Fall, dass die Rekurrenten innert Frist keine Replik einreichen, dies zu\nihren Ungunsten berücksichtigt und aufgrund der Akten entschieden werde\n(act. 17) – liessen sich die Rekurrenten weder innert Frist noch danach ver-\n\nSeite 11/17\nnehmen. Aufgrund der fehlenden bzw. ungenügenden Mitwirkung der Rekurrenten lassen sich die erheblichen Zweifel an ihrer weiteren Unterstützungsbedürftigkeit auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht ausräumen bzw. ist\nder Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht. Der Anspruch der Rekurrenten\nauf finanzielle Sozialhilfe fiel daher dahin (Art. 9 Abs. 1bis VRP), weshalb sich\ndie Einstellung der finanziellen Sozialhilfeleistungen per 31. Juli 2021 (Ziff. 1\ndes Verfügungsdispositivs) als rechtmässig erweist. Es liegt an den Rekurrenten, durch umgehende korrekte Auskunft und Einreichung der erforderlichen\nBelege eine weitere Anspruchsprüfung zu ermöglichen. Insofern ist der Rekurs abzuweisen.\n\nAllerdings steht nicht fest (vgl. Ziff. 4.3.3. der Erw.) und wird bestritten (act. 8,\nBeilage 5), dass die Rekurrenten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung über\nVermögenswerte im Betrag von Fr. 24'000.– verfügten (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Insofern ist der Rekurs gutzuheissen und Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs ist aufzuheben.\n\n"}