{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\n Seite 9/17\nsomit um rund 660 kg Kupfer sowie 80 kg Messing. Ferner hat der Rekurrent\nden Betrag von Fr. 24'000.– unterschriftlich bestätigt, sowie, dass das Material\ndes erwähnten Auftrags am 18. Juni 2021 bezahlt werde. Der Rekurrent selbst\ngab sich zudem gegenüber der Firma E.___ AG als Metallkünstler aus (viact. 3). In diesem Zusammenhang ist zwar nicht ersichtlich, weshalb er – wie\nvom Rechtsvertreter geltend gemacht – für einen einmaligen Bezug von Metallverschnitten Visitenkarten mit der Bezeichnung Metallkünstler erstellen\nbzw. erstellen lassen sollte. Dass er tatsächlich selbständig als Metallkünstler\ntätig war bzw. mit einer solchen Tätigkeit Einnahmen erzielte, ist dadurch allerdings auch nicht bewiesen und wird vom Rekurrenten bestritten. Weitere Ausführungen bezüglich einer solchen selbständigen Tätigkeit (vgl. SKOS-RL C.2\nErläuterungen h und Praxishilfe) erübrigen sich daher im Rahmen dieses Verfahrens. Aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen bestanden für die Vorinstanz stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig\nseien. Der Rekurrent trug mit seinen Ausführungen und ohne Belege einzureichen im erstinstanzlichen Verfahren in keinster Weise dazu bei, diese im\nRahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt, als\ndie angefochtene Verfügung erging, und ohne die im vorliegenden Rekursverfahren gewonnenen Erkenntnisse (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4.3.3 und 4.3.4\nder Erw.) erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit somit als rechtmässig.\n\n4.3.3 Der Rechtsvertreter macht in der Rekursergänzung geltend, dass\ndie vom Rekurrenten bezogenen Metalle verkauft wurden. Gestützt auf zwei\nmit der Rekursergänzung eingereichte Kassen-Gutschriften der F.___ AG vom\n14./15. Juni 2021 (act. 8, Beilage 4) – wobei nicht geltend gemacht wurde, dass\ndiese den Rekurrenten nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorlagen –\nstellte sich im Rahmen einer telefonischen Abklärung bei der F.___ AG heraus,\ndass die aufgeführten Metalle «ECU-blank» (Kupfer) und «Messing-alt» gemäss Kassen-Gutschriften vom Rekurrenten verkauft worden waren. Ferner,\ndass es sich bei den Preisen jeweils um Tageskurse handelt, die stark schwanken (act. 18). Der tagesaktuelle Einheitspreis der vom Rekurrenten verkauften\nMetalle betrug Fr. 7'900.– je Tonne (Kupfer) bzw. Fr. 3'600.– je Tonne (Messing). Der Verkauf von 302 kg Kupfer erfolgte am gleichen Tag wie der Bezug\nvon Metallzuschnitten bei der Firma E.___ AG, der Verkauf von 60 kg Altmessing am Folgetag. Dass es sich dabei um dasselbe Material handelte, ist\ndadurch indessen weder bewiesen noch widerlegt. Aufgrund der im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen (act. 8, Beilagen 3 und 4) ist ferner ein Rechnungsfehler/Irrtum der Firma E.___ AG hinsichtlich des Einheitspreises der Metalle nicht völlig unwahrscheinlich. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Wert\nder bezogenen Metalle sich als deutlich geringer als der von der Vorinstanz\nsowie in der Auftragsbestätigung festgehaltene Betrag von Fr. 24'000.– erweisen könnte, wobei es aufgrund der tagesaktuellen Kurse unmöglich sein dürfte,\nnachträglich einen exakten Wert der damals bezogenen Metalle festzustellen.\nNach wie vor besteht zudem eine Differenz hinsichtlich der vom Rekurrenten\n\n"}