{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\n Seite 8/17\nEs gilt die allgemeine Beweislastregel analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210), wonach derjenige die Beweislast trägt, der aus der\nunbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Bei der Einstellung der Unterstützungsleistungen mangels Bedürftigkeit trägt somit die\nSozialhilfebehörde die Beweislast. Allerdings kann eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn im Lebensbereich des Hilfesuchenden gründende Vorgänge nicht aufzuklären sind, so insbesondere dann, wenn der Hilfesuchende an der Aufklärung des Sachverhalts absichtlich nicht oder nicht\nrechtzeitig mitgewirkt hat. Unterlässt die unterstützte Person somit die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die materiell-rechtlichen Folgen\ndieser Säumnis zu tragen. Beim Bedürftigkeitsbeweis muss (anhand positiver\nSachumstände) das Nichtvorhandensein von Eigenmitteln (z.B. Kontoauszüge, Lohnbelege) und das Vorhandensein des konkreten Bedarfs nachgewiesen werden (vgl. VerwGE B 2019/53 vom 24. Januar 2020 E. 5.2; W IZENT,\nSOZIALHILFERECHT, A.A.O., RZ. 870, 1085 FF.). Das Einstellen von Leistungen\nist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und kann nicht als Sanktion\nverfügt werden (vgl. demgegenüber zur vorliegend nicht strittigen sanktionsweisen Einstellung Art. 17a SHG). Die Verhältnismässigkeit und Interessen\nvon Personen einer Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Jugendliche – sind zu berücksichtigen (SKOS-RL F.3 Abs. 4). Auch nachdem\nein solcher Leistungsentzug rechtskräftig geworden ist, muss die betroffene\nPerson bei veränderter Situation die Möglichkeit haben, ein neues Unterstützungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu\nlassen; darauf ist im Einstellungsentscheid hinzuweisen (vgl. SKOS-RL F.3\nErläuterungen b).\n\n4.3\n4.3.1 Gemäss den vorliegenden Akten informierte die Firma E.___ AG\ndie Vorinstanz, dass der Rekurrent Metallzuschnitte im Wert von Fr. 24'000.–\nbezogen habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend\nEinstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit\nvom 15. Juli 2021 erklärte der Rekurrent, mit einem Cousin aus dem Ausland\ndort gewesen zu sein. Er (der Rekurrent) habe die Metallzuschnitte gekauft\nund eine Quittung von Fr. 4'200.– unterschrieben, diese habe er nicht. Sein\nCousin habe das Material mitgenommen und erklärt, die Rechnung zu bezahlen, sobald er das Material verkauft habe und den Rekurrenten mit Fr. 500.–\nfür die Mithilfe zu entschädigen – was noch nicht erfolgt sei (vi-act. 12). Demgegenüber wird in der Rekursergänzung vorgebracht, es sei einzig davon\nauszugehen, dass der Rekurrent (selbst) Industrieabfälle aus Kupfer und\nMessing für höchstens Fr. 2'760.– bezogen und diese Ware für ein paar hundert Franken mehr an Altmetallhändler weiterverkauft habe.\n\n4.3.2 In der von der Vorinstanz bei der Firma E.___ AG eingeholten Auftragsbestätigung (vi-act. 2) ist ein Kaufpreis von pauschal Fr. 24'000.– (einschliesslich MWST) aufgeführt für folgende Materialzuschnitte: ca. 320 kg\nKupfer 4 mm zugeschnitten, ca. 340 kg Kupfer diverse Dicken zugeschnitten\nsowie 80 kg Messing diverse Dicken. Entgegen den Ausführungen des\nRechtsvertreters der Rekurrenten handelt es sich gemäss Auftragsbestätigung\n\n"}