{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\nDie Bedürftigkeit kann von der Sozialbehörde nur in beschränktem Umfang\nselbst festgestellt werden. Sie ist auf die Mitwirkung der unterstützungsbedürftigen Person angewiesen, weil sich viele rechtserheblichen Informationen im\nHerrschaftsbereich der unterstützten Person befinden (vgl. G. W IZENT, SOZIAL-\nHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 775 FF.) Nur so kann die Behörde\nrechtsgenüglich eruieren, ob die Eigenmittel zur Deckung des notwendigen\nLebensunterhalts ausreichen oder nicht. Die Bedürftigkeit mit ihren diversen\nVariablen (z.B. Wohnsituation, Zivilstand, Dritteinnahmen, Vermögensanfall)\nunterliegt einer ausserordentlichen Dynamik, die es der Behörde verunmöglicht, stets alle Veränderungsprozesse im unterstützungsrechtlichen Dauerschuldverhältnis von sich aus zu berücksichtigen. Die relevanten Ereignisse\nentstammen naturgemäss dem Herrschaftsbereich der unterstützten Person.\nDie Untersuchungsmaxime wird daher durch die gesetzlich statuierte Aus-\nkunfts- und Meldeobliegenheit erheblich ergänzt (VerwGE B 2015/110 vom\n7. Februar 2018, E. 2.5.3). Diese verpflichtet die bedürftigen Personen im Sinn\neiner «Dauerverpflichtung» über das gesamte Unterstützungsverhältnis hinweg, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die\nbedürftigen Personen sind verpflichtet, im Unterstützungsgesuch und auf Anfrage hin wahrheitsgetreu über die im Hinblick auf das sozialhilferechtliche Unterstützungsverhältnis rechtserheblichen finanziellen und persönlichen Ereignisse Auskunft zu geben, sachdienliche Belege einzureichen und allfällige Änderungen unaufgefordert und innert nützlicher Frist zu melden (G. W IZENT, DIE\nSOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, BASEL 2014, S. 522 F.).\n\n4.2 Bestehen während der laufenden Unterstützung stichhaltige Anhaltspunkte, dass im aktuellen Zeitpunkt keine oder nur eine teilweise Bedürftigkeit besteht, und können die Anhaltspunkte im Rahmen der Auskunftspflicht auch nicht entkräftet werden (z.B. ungenügende Beibringung von bedürftigkeitsrelevanten Unterlagen), sind die Unterstützungsleistungen – unter\nBeachtung der rechtsstaatlichen Standards und nach entsprechender schriftlicher Androhung – (gegebenenfalls teilweise) einzustellen. Die Leistungseinstellung ist in diesem Fall Folge der nicht erstellten Bedürftigkeit, weshalb es\nsich hierbei nicht um eine Sanktion handelt (W IZENT, SOZIALHILFERECHT,\nA.A.O., RZ. 869 F.). Die teilweise oder vollumfängliche Einstellung von Leistungen ist unter anderem zulässig, wenn die Bedürftigkeit während der laufenden\nUnterstützung nicht mehr nachgewiesen ist (SKOS-RL F.3 Abs. 3 Bst. a).\n\n"}