{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\n Seite 6/17\nerstellt gelten können (B. MÄRKLI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE\nVERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND\nPK VRP/SG], ART. 12-13 VRP N 17 mit Verweis auf VerwGE B 2015/60 vom\n27. September 2016 E. 3.2). Grundsätzlich gilt das Beweismass der vollen\nÜberzeugung. Dies ist erst dann erfüllt, wenn die entscheidende Behörde\nüberzeugt ist, dass sich ein Sachverhalt so wie festgestellt verhält und nicht\nanders, wenn also alle Zweifel ausgeräumt sind oder als leicht erscheinen.\nEin Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven\nGesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt\nist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn\ndie Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. MÄRKLI, PK VRP/SG,\nART. 12-13 VRP N 18 mit Verweis auf VerwGE B 2015/60 vom 27. September\n2016 E. 3.2 sowie auf BGE 130 III 321 E. 3.2).\n\nDer Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien\nrelativiert. Demnach sind die hilfesuchenden Personen zur wahrheitsgetreuen\nAuskunft verpflichtet. Der Informationsanspruch der Behörde erstreckt sich auf\nalle rechtserheblichen Tatsachen, welche die Behörde für die Klärung des Anspruchs benötigt (U. VOGEL, RECHTSBEZIEHUNGEN, RECHTE UND PFLICHTEN DER\nUNTERSTÜTZTEN PERSON UND DER ORGANE DER SOZIALHILFE, IN: C. HÄFELI\n[HRSG.], DAS SCHWEIZERISCHE SOZIALHILFERECHT, LUZERN 2008, S. 177). Eine\nKonkretisierung der Mitwirkungspflicht findet sich in Art. 16 SHG mit der Aus-\nkunfts- und Meldepflicht der hilfesuchenden Person. Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht, erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft und ermächtigt\nAmtsstellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b\nSHG). Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die\nAnspruch oder Berechnung verändern (Art. 16 Abs. 2 SHG). Die Auskunftsund Meldepflicht wird in den SKOS-RL weiter ausgeführt. Soweit es für die Beurteilung und Bemessung der Sozialhilfe erforderlich ist, hat die hilfesuchende\nPerson in Bezug auf ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft\nzu erteilen und ihre Angaben zu belegen. Diese Auskunfts- und Meldepflicht\nbezieht sich unter anderem auf: a. Einkommens- und Vermögensverhältnisse,\nb. Grösse und Zusammensetzung der Haushaltsgemeinschaft, c. Familienverhältnisse, d. Verpflichtungen der materiellen Grundsicherung (z.B. Mietvertrag\noder Krankenkassenpolice) und e. Informationen zur Gesundheit (vgl. SKOS-\nRL A.4.1 Abs. 5 sowie SKOS-RL A.4.1 Erläuterungen c). Veränderungen in\nden finanziellen und persönlichen Verhältnissen müssen unverzüglich und unaufgefordert gemeldet werden und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben muss schriftlich bestätigt werden (vgl. SKOS-RL A.4.1 Abs. 6 und 7).\nUnterstützte Personen müssen dem Sozialdienst umfassend Auskunft geben\nüber ihre persönliche und finanzielle Situation. Die Auskunfts- und Meldepflicht\nerstreckt sich auf sämtliche Informationen und Unterlagen, die zur Feststellung\n\nSeite 7/17\neines Anspruchs und des konkreten Umfangs auf Unterstützung notwendig\nsind. Nur bei einer Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht ist der Sozialdienst in der Lage, die Situation zu prüfen, den Unterstützungsanspruch einer\nPerson festzustellen und einen zielgerichteten Hilfsplan zu entwickeln (vgl.\nSKOS-RL A.4.1 Erläuterungen c).\n\n"}