{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\n2.4 Streitgegenstand und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen durch die Vorinstanz mangels\nNachweises der Bedürftigkeit.\n\n3.\n3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst fest, der Rekurrent habe sie nicht über seine Erwerbstätigkeit als selbstständiger Metallkünstler informiert. Da weder eine Buchhaltung seit Aufnahme\nder Selbstständigkeit noch andere Nachweise zur Wirtschaftlichkeit des Erwerbes vorliegen würden, könne ein weiterer Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ab 1. August 2021 nicht überprüft werden. Die Sozialhilfeleistungen seien\ndaher mangels Nachweises der Bedürftigkeit per 31. Juli 2021 einzustellen.\nSobald der Rekurrent sämtliche Vermögenswerte schriftlich deklariere und die\nBuchhaltung rückwirkend seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Metallkünstler\n\nSeite 5/17\neinreiche, könne ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geprüft werden. Der Rekurrent habe bei der Firma E.___ AG Metallzuschnitte im Wert\nvon Fr. 24'000.– bezogen. Güter, auf welche eine Sozialhilfe beziehende Person einen Eigentumsanspruch habe, würden sozialhilferechtlich zum anrechenbaren Vermögen zählen. Der Vermögensfreibetrag für eine Familie betrage Fr. 10'000.–. Dieser sei mit dem Warenwert von Fr. 24'000.– überschritten.\n\n3.2 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten macht demgegenüber geltend, die in der Auftragsbestätigung der Firma E.___ AG aufgeführte Summe\nsei falsch. Die Auftragsbestätigung halte ausdrücklich fest, dass ca. 320 kg\nKupfer und rund 80 kg Messing ausgeliefert worden seien. Dabei habe es sich\num Altmetall, d.h. um Verschnitte gehandelt. Bei einer Liefermenge von insgesamt 420 kg würde bei einem gesamten Rechnungsbetrag von Fr. 24'000.– ein\nKilopreis von Fr. 57.15 resultieren. Der tatsächliche Marktpreis von Kupfer belaufe sich auf rund Fr. 7.50 und von Messing auf Fr. 4.50, wobei es sich vorliegend um Altmetall handle. Auf die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen\nMengen ergäbe dies einen Rechnungsbetrag von höchstens Fr. 2'760.– (320\nkg à Fr. 7.50 plus 80 kg à Fr. 4.50). Es liege somit auf der Hand, dass die\nFirma E.___ AG in der Auftragsbestätigung den Preis für ein Kilo mit dem Preis\nfür eine Tonne je des Materials verwechselt habe. Für den fraglichen Betrag\nhätte der Rekurrent 3.2 t Kupfer und 800 Kilo Messing beziehen müssen. Dies\nbehaupte weder die Firma E.___ AG noch die Vorinstanz und sei auch nicht\nerwiesen. Für eine solche Menge hätte er einen Lastwagen benötigt, worüber\ner weder verfüge noch lenken könne. Es sei lediglich davon auszugehen, dass\nder Rekurrent Industrieabfälle aus Kupfer und Messing für maximal Fr. 2'760.–\nbezogen und diese Ware für ein paar hundert Franken mehr an Altmetallhändler weiterverkauft habe. Diesen Betrag habe der Rekurrent, der monatlich gegenüber der Vorinstanz seine Einkünfte deklariere und abrechne, auch in jenem Monat angegeben und in keiner Art und Weise unterdrückt. Der Rekurrent\nsei auch nicht als Metallkünstler tätig und führe diesbezüglich kein Gewerbe.\nEr betätige sich vielmehr, wenn immer möglich als Messer- und Scherenschleifer und habe effektiv einmalig diese Metallverschnitte bei der Firma E.___ AG\nein- und weiterverkauft.\n\n4.\n4.1 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu\nerheben (vgl. Art. 12 VRP). Auch das SHG verlangt, dass das mit dem Vollzug des Gesetzes betraute Organ den Sachverhalt zur Feststellung und\nÜberprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung\nder Höhe der finanziellen Sozialhilfe ermittelt (Art. 4bis SHG). Die Behörde\nmuss die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass\ndiese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses […] als\n\n"}