{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Departementes des Innern zur Beurteilung\ndes vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfe ist gegeben (Art. 40 Abs. 2\nund Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements über den\nWeiterzug von Verfügungen und Entscheiden der politischen Gemeinde\nX.___ [sRS 931.1] und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung\nund der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Sowohl die Verfügung des Sozialamtes\n(nachfolgend Vorinstanz) vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen als auch die Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung\nder Sozialhilfeleistungen (worin nebst einer Kürzung auch eine Rückerstattung des Betrags für zwei Monatsmieten der damals bewohnten Wohnung\nverfügt wurde) bilden ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses\n(Art. 43bis VRP). Als Adressaten bzw. von den Verfügungen unmittelbar Betroffene haben A.___ und B.___ (nachfolgend Rekurrenten) grundsätzlich\n(vgl. bezüglich Verfügung betreffend Kürzung nachfolgend ergänzend\nZiff. II.2.1 der Erw.) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 45 Abs. 1 VRP). Der Rekurs wurde fristgerecht\n(Art. 47 Abs. 1 VRP) und formgerecht (Art. 48 VRP) eingereicht bzw. ergänzt.\nAuf den Rekurs gegen die beiden Verfügungen ist daher einzutreten.\n\nI. Verfügung betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen\n\n2.\n2.1 Die persönliche Sozialhilfe (betreuende und finanzielle) bezweckt\nder Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern (Art. 2\nAbs. 1 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder\nandere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist oder soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe\nnach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG). Wer für\nseinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen\n\nSeite 4/17\nMitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1\nSHG). Der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe fällt dahin, wenn der Nachweis\nder Bedürftigkeit nicht erbracht wird (Art. 9 Abs. 1bis SHG).\n\n2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und\ngesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozialhilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen\n[sGS 111.1]). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen\nzu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜL-\nLER / UHLMANN, ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL. ZÜRICH 2020,\nRZ. 409 F.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz aber insofern eingeschränkt,\nals die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden kann (Art. 46\nAbs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann\ndemgemäss im vorliegenden Fall nur prüfen, ob die Vorinstanz die rechtlichen\nGrenzen des freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich\nGebrauch gemacht hat, das heisst das Ermessen über- oder unterschritten\noder missbraucht hat.\n\n2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss\nArt. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die\nRichtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-\nRL). Die politische Gemeinde X.___ wendet grundsätzlich die SKOS-RL und\ndas KOS-Handbuch an und verfügt ergänzend über ein Handbuch Sozialhilfe\n(vgl. auszugsweise vi-act. 17 und 19). Die vorliegende Streitsache ist daher in\nerster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beurteilen.\n\n"}