{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\nb) Ebenfalls am 26. Juli 2021 verfügte das Sozialamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zudem die Kürzung der Sozialhilfeleistungen bei\neiner Wiederanmeldung im Umfang von 15 Prozent des Grundbedarfs von\nA.___ für vorerst drei Monate (Nr. 002). Begründend wurde im Wesentlichen\nausgeführt, dass A.___ trotz klarer Mitteilung, dass die Zweckentfremdung\nvon Sozialhilfeleistungen eine Kürzung der Sozialhilfe nach sich ziehe, den\nAnteil der Wohnkosten für die Mieten Juni 2021 und Juli 2021 von Fr. 3'120.–\nzweckentfremdet habe, indem er damit Geldbussen im Ausland bezahlt habe.\nDieser Betrag sei dem Sozialamt zurückzuerstatten oder direkt dem Vermieter zu überweisen.\n\nC. Gegen die beiden Verfügungen vom 26. Juli 2021 erhoben A.___\nund B.___, vertreten durch F.___, am 6. August 2021 Rekurs beim Departement des Innern. Sie beantragten die ersatzlose Aufhebung der beiden Verfügungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Rekursergänzung vom 27. September 2021 wurde zudem beantragt, den beiden Rekursen\ndie aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die politische Gemeinde X.___\nfür die Dauer des Rekursverfahrens zu verpflichten, die Sozialhilfeleistungen\nim bisherigen Umfang weiterzubezahlen.\n\nSeite 2/17\nD. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2021 betreffend aufschiebende Wirkung beantragte das Sozialamt, der Antrag auf Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen.\n\nE. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 gewährte das Sicherheitsund Justizdepartement A.___ im Rekursverfahren vor dem Departement des\nInnern die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch\nF.___.\n\nF. Das Departement des Innern trat mit Zwischenentscheid vom\n21. Oktober 2021 auf das Gesuch von A.___ und B.___ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des\nSozialamtes vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung von Sozialhilfeleistungen\nnicht ein. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des\nSozialamtes vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung von Sozialhilfeleistungen stellte das Departement des Innern wieder her und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.\n\nG. Mit Vernehmlassung in der Hauptsache vom 22. Oktober 2021 beantragte das Sozialamt, die Sozialhilfeleistungen seien aufgrund von Vermögensanfall und fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit einzustellen. Die Kürzung der Sozialhilfeleistungen aufgrund Zweckentfremdung sei zu gewähren.\nDer ausbezahlte Betrag für die Miete sei dem Sozialamt zurückzuerstatten.\n\nH. Das Departement des Innern gab den Rekurrenten in der Folge\nGelegenheit, sich im Rahmen einer Replik zu den einzelnen Vorbringen des\nSozialamtes zu äussern und die entsprechenden Beweismittel zukommen zu\nlassen. Trotz Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung der Replik unter\nAndrohung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, liessen\nsich die Rekurrenten auch innert der Nachfrist und bis jetzt nicht vernehmen.\n\nI. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 3/17\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt vorhanden sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT-\nSCHI, VERWALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUN-\nDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).\n\n"}