{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-465_2022-02-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=469&type=1563347022&cHash=225bef78868e06ee204bc50432e34887", "Checksum": "d927597d0dc1d9b768bce39ff0f7215e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:25:37", "Num": ["DIGS411-465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:25:37", "Checksum": "a8796ce93e53193edbeb53dfc5606ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 03.02.2022 DIGS411-465\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden stichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind. Sie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als rechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich ein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende Bedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des Sachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist der Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im Verfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung.\r\n\r\nArt. 17 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei Monatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist sich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die zweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz erforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden Wohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte Rückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen Grundbedarfs des Rekurrenten.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-465\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 20.06.2023\nEntscheiddatum: 03.02.2022\n\nEntscheid Departement des Innern vom 3. Februar 2022\nArt. 9 Abs. 1bis, Art. 16 SHG. Im vorinstanzlichen Verfahren bestanden\nstichhaltige Anhaltspunkte, dass die Rekurrenten nicht mehr bedürftig sind.\nSie trugen in keinster Weise dazu bei, diese Anhaltspunkte im Rahmen der\ngesetzlichen Mitwirkungspflicht zu entkräften. Im Zeitpunkt der\nangefochtenen Verfügung erwies sich die Einstellung der\nSozialhilfeleistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit als\nrechtmässig. Im Rahmen des departementalen Rekursverfahrens ergab sich\nein weiterer stichhaltiger Anhaltspunkt für eine nicht mehr bestehende\nBedürftigkeit. Die Rekurrenten wirkten trotz Androhung, dass aufgrund der\nvorhandenen Akten entschieden werde, nicht an der Klärung des\nSachverhalts mit. Im Zusammenhang mit bezogenen Metallverschnitten ist\nder Nachweis der Bedürftigkeit ebenfalls nicht erbracht. Allerdings ist der\nvon der Vorinstanz geltend gemachte Vermögenswert im\nVerfügungszeitpunkt nicht belegt. Insofern Gutheissung, als Ziff. 2 des\nVerfügungsdispositivs aufgehoben wird, im Übrigen Abweisung. Art. 17 Abs.\n1 und 17 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 SHG. Der Rekurrent verwendete zwei\nMonatsmieten zweckwidrig zur Bezahlung von Bussen. Die Kürzung erweist\nsich hinsichtlich Dauer und Umfang als verhältnismässig. Durch die\nzweckwidrige Verwendung war keine Doppelzahlung durch die Vorinstanz\nerforderlich. Ein unrechtmässiges Erwirken von Sozialhilfe ist in diesem\nZusammenhang nicht ersichtlich. Die verlangte Rückerstattung der beiden\nWohnungsmieten ist nicht zulässig. Gutheissung betreffend verlangte\nRückerstattung, Abweisung betreffend Kürzung des anteilmässigen\nGrundbedarfs des Rekurrenten.\n\nDen Entscheid DIGS411-465 vom 3. Februar 2022 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-465\n\nEntscheid vom 3. Februar 2022\n\nRekurrenten A.___ und B.___\nvertreten durch F.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde X.___,\nvertreten durch das Sozialamt X.___\n\nBetreff Verfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Einstellung von\nSozialhilfeleistungen sowie\nVerfügung vom 26. Juli 2021 betreffend Kürzung von\nSozialhilfeleistungen\nSachverhalt\n\nA. Die Ehegatten A.___ und B.___ werden seit dem 18. April 2011\ngemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern durch das Sozialamt\nX.___ (nachfolgend Sozialamt) finanziell unterstützt.\n\nB.\na) Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Sozialamt mit\nVerfügung vom 26. Juli 2021 (Nr. 001) die Sozialhilfeleistungen für A.___ und\nseine Familie per 31. Juli 2021 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung ein.\nZur Begründung wurde zusammengefasst festgehalten, dass A.___ beim Unternehmen E.___ AG Metallzuschnitte im Wert von Fr. 24'000.– bezogen habe\nund sich in den Unterlagen von E.___ AG eine Visitenkarte von A.___ als Metallkünstler befinde. Das Sozialamt sei von A.___ nicht über seine Erwerbstätigkeit als selbstständiger Metallkünstler informiert worden. Da weder eine\nBuchhaltung seit Aufnahme der Selbstständigkeit noch andere Nachweise zur\nWirtschaftlichkeit des Erwerbs vorliegen würden, könne ein weiterer Anspruch\nder Sozialhilfeleistungen ab 1. August 2021 nicht überprüft werden. Die Sozialhilfeleistungen seien daher mangels Nachweis der Bedürftigkeit per 31. Juli\n2021 einzustellen. Sobald A.___ sämtliche Vermögenswerte schriftlich deklariere und die Buchhaltung rückwirkend seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Metallkünstler einreiche, könne ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe geprüft\nwerden.\n\n"}