5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine ausseramtliche Entschädigung. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Der Beschwerdeführer ist unterlegen, weshalb ihm kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung zukommt. Sein diesbezüglicher Antrag wird abgewiesen.