3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass sich die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem Gutachten – insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich erweist. Sie beeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen.