3.2.2 Der Begriff «Kredit» ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – in diesem Zusammenhang im Übrigen die korrekte Bezeichnung. Nach Art. 116 Abs. 1 GG tätigt der Rat Ausgaben nur im Rahmen eines Kredites. Kredite werden durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft gewährt (Art. 117 Abs. 1 GG). Vorliegend wurde mittels Urnenabstimmung ein solcher «besonderer Beschluss» der Bürgerschaft getätigt und damit der Kredit für eine während mindestens zehn Jahren jährlich wiederkehrende neue Ausgabe in der Höhe von Fr. 600'000.– beschlossen.