Ob der Vertrag/die Vereinbarung dann formell letztlich mit dem ZVV oder mit der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft abgeschlossen wird, kann keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Willensbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben. Der Vertrag muss der Bürgerschaft nicht vorgelegt werden bzw. muss auch nicht bereits vor Beschlussfassung über den Kredit vorliegen. Die Vorinstanz ist sodann beim Vertragsabschluss an die Kreditlimite, welche die Bürgerschaft beschlossen hat, gebunden.