4.1). Der unbestrittenermassen unkorrekte Verweis im Gutachten auf den Anhang zur Gemeindeordnung, bei welchem von «einmaligen neuen Ausgaben über Fr. 500'000.– je Fall» gesprochen wird, vermag jedoch nicht dazu führen, dass die gesamte Abstimmungsvorlage irreführend ist bzw. nicht verständlich ist, worüber abgestimmt wird. Nur schwerwiegende behördliche Fehlinformationen, welche nach den konkreten Umständen das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnten, vermögen die Aufhebung einer ansonsten rechtsgültig zustande gekommenen Volksabstimmung zu rechtfertigen (BGE 130 I 290, Erw.