3.2 Anhang 2 zur Gemeindeordnung handeln muss, was nichts anderes bedeutet, dass während unbestimmter Zeit ein jährlicher Betrag von Fr. 600'000.– anfällt bzw. ein Kredit dafür gesprochen werden soll. Es kann dem Stimmbürger bzw. der Stimmbürgerin durchaus zugemutet werden, bei individuellen Unklarheiten zusätzlich das Gutachten zu lesen oder sich bei anderen Quellen zu informieren (vgl. auch BGE 130 I 290, Erw. 4.1).