Seite 5/9 lich zuständigen Organ, der Bürgerversammlung, bzw. wegen Corona mit Zustimmung des Kantons der Urnenabstimmung, unterbreitet worden. Die direkt folgende Ziffer 3.2 von Angang 2 zur Gemeindeordnung wäre der korrekte Verweis gewesen, was das «Verrutschen» um eine Ziffer zu erklären vermöge. Im Weiteren sei das Vorliegen eines Vertrags nicht notwendig. Das Volk habe eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von Fr. 600'000.– bewilligt. Über diesen – nicht aber über einen höheren – Betrag könne der Stadtrat nun einen Vertrag mit der ZVV abschliessen.