Anhang 2 der Gemeindeordnung spreche daher von «einer während mindestens zehn Jahren wiederkehrenden» Ausgabe. Der Begriff «Kredit» sei im Weiteren nicht auf einmalige Ausgaben beschränkt, wie in der Beschwerdeschrift suggeriert werde. Auch wiederkehrende Ausgaben seien Kredite. Bei Betrachtung der gesamten Abstimmungsbotschaft, die immerhin drei Seiten umfasse, zeige sich klar, dass es sich beim beantragten Kredit um eine wiederkehrende Ausgabe handle. Der einzige unklare Punkt sei der Verweis auf neue einmalige Ausgaben in der Höhe von mehr als Fr. 500'000.– je Fall, welche der Bürgerschaft unterbreitet werden müssten.