1.3 Mit dem Bürgerschaftsbeschluss anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt der Abstimmungsbeschwerde vor. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona (nachfolgend Vorinstanz) unbestrittenermassen stimmberechtigt. Er rügt insbesondere, dass Bericht und Antrag bzw. die Abstimmungsfrage an die Bürgerschaft unklar gewesen seien. Aufgrund dessen sei der Bürgerschaft eine freie Willensbildung nicht möglich gewesen, womit die Abstimmung gegen Art. 34 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) verstosse und somit rechtswidrig sei.