{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-425_2022-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=434&type=1563347022&cHash=f2ceb479e9fc7530bfa7ddb53ddf7916", "Checksum": "a2931ad79baa05dc7a8651b7df11d974"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:59", "Num": ["DIGS411-425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.07.2022 DIGS411-425"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 34 BV (SR 101), Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem Gutachten – erweist sich insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich. Sie beeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:22:59", "Checksum": "1c836c9d9edcee3f707c0776488e489a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.07.2022 DIGS411-425\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 34 BV (SR 101), Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem Gutachten – erweist sich insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich. Sie beeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen.\n\n Seite 7/9\nwelchem noch viele weitere Transportunternehmen angeschlossen sind\n(Übersicht zu finden unter: www.zvv.ch/zvv/de/ueber-uns/verkehrsunternehmen.html). Es geht aus dem Gutachten klar hervor, dass der Kredit dafür verwendet werden soll, das Angebot der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft weiterhin nutzen bzw. gewährleisten zu können. Ob der Vertrag/die Vereinbarung\ndann formell letztlich mit dem ZVV oder mit der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft abgeschlossen wird, kann keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die\nWillensbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben. Der Vertrag\nmuss der Bürgerschaft nicht vorgelegt werden bzw. muss auch nicht bereits\nvor Beschlussfassung über den Kredit vorliegen. Die Vorinstanz ist sodann\nbeim Vertragsabschluss an die Kreditlimite, welche die Bürgerschaft beschlossen hat, gebunden.\n\n3.2.2 Der Begriff «Kredit» ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – in diesem Zusammenhang im Übrigen die korrekte Bezeichnung.\nNach Art. 116 Abs. 1 GG tätigt der Rat Ausgaben nur im Rahmen eines Kredites. Kredite werden durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der\nBürgerschaft gewährt (Art. 117 Abs. 1 GG). Vorliegend wurde mittels Urnenabstimmung ein solcher «besonderer Beschluss» der Bürgerschaft getätigt\nund damit der Kredit für eine während mindestens zehn Jahren jährlich wiederkehrende neue Ausgabe in der Höhe von Fr. 600'000.– beschlossen.\n\n3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass sich die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem\nGutachten – insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom\n9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich erweist. Sie beeinträchtigte\ndie Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch\ndie Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen.\n\n4. In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 165 GG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr 2'000.– erscheint als den Umständen angemessen (Nr. 10.01\ndes Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]).\nDer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.\n\n5.\n5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine ausseramtliche Entschädigung. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten\nnach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Der Beschwerdeführer ist unterlegen, weshalb ihm kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung zukommt. Sein diesbezüglicher Antrag wird abgewiesen.\n\nSeite 8/9\n5.2 Die Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer ausseramtlichen\nEntschädigung. Ausseramtliche Kosten werden gleich wie die amtlichen Kosten den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt\n(Art. 98bis VRP). Infolge der Abweisung der Beschwerde hat die Vorinstanz an\nsich obsiegt. Allerdings kommt einem Gemeinwesen gemäss Rechtsprechung\nund massgebender Literatur grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz\nzu. Es gibt zwar Ausnahmen von diesem Grundsatz, doch ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM\nKANTON ST.GALLEN – DARGESTELLT AN DEN VERFAHREN VOR DEM VERWAL-\nTUNGSGERICHT, ST.GALLEN 2003, RZ. 825 FF.; R. HIRT, DIE REGELUNG DER\nKOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWALTUNGSRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS.\nST.GALLEN 2004, S. 176 FF.; GVP 1987 Nr. 90). Dem Antrag der Vorinstanz\nauf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird demnach nicht\nentsprochen.\n\nEntscheid\n\n1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___ vom 3. Mai 2021 wird abgewiesen.\n\n2. A.___ bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.–. Der geleistete\nKostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.\n\n3. Der Antrag der politischen Gemeinde Rapperswil-Jona auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 9/9\n"}