{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-425_2022-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=434&type=1563347022&cHash=f2ceb479e9fc7530bfa7ddb53ddf7916", "Checksum": "a2931ad79baa05dc7a8651b7df11d974"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:59", "Num": ["DIGS411-425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.07.2022 DIGS411-425"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 34 BV (SR 101), Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem Gutachten – erweist sich insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich. Sie beeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:22:59", "Checksum": "1c836c9d9edcee3f707c0776488e489a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.07.2022 DIGS411-425\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 34 BV (SR 101), Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem Gutachten – erweist sich insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich. Sie beeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen.\n\n3.\n3.1 Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten\nzuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden,\ndass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst\nfreien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 135 I 292 E. 2 S. 293 mit zahlreichen Hinweisen). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von\nUrnengängen verfälscht werden. Eine solche fällt namentlich in Bezug auf\namtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht (vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 mit\nzahlreichen Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage\nerklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar\nnicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben – wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen,\nwenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafürsprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder\nwenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw.\nlediglich ungenau und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit je-\n\nSeite 6/9\nder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen (vgl.\nBGE 139 I 2, Erw. 6 ff.).\n\n3.2 Die Abstimmungsfrage an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021\nlautete wie folgt:\n\n«Wollen Sie dem Kredit für die ungedeckten Kosten der neuen Vereinbarung\nmit der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft ab 2022 von Fr. 600'000.– zustimmen?»\n\nIm Gutachten zur Abstimmung vom 9. Mai 2021 wird – wie die Vorinstanz aufzeigt – erwähnt, dass sich die «Stadt Rapperswil-Jona seit dem Fahrplanjahr\n1991 mit einem Pauschalbetrag an ungedeckten Kosten» beteilige. Dieser\nBeitrag «richtet sich für 2020/2021 noch nach der Pauschale gemäss alter\nVereinbarung und beläuft sich auf jährlich rund Fr. 270'000.–». «Der neu vereinbarte Beitrag ab 2022 beläuft sich auf jährlich Fr. 600'000.–». «Der Stadtrat empfiehlt deshalb, dem jährlichen Beitrag ab 2022 in der Höhe von\nFr. 600'000.– (bisher Fr. 270'000.–) zuzustimmen.».\n\n3.2.1 Die Abstimmungsfrage ist – insbesondere zusammen mit dem\nGutachten gelesen – verständlich. Es kann nachvollzogen werden, was die\nAbsicht ist – nämlich einen jährlichen Beitrag von Fr. 600'000.– an den Betrieb der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft zu leisten und dies ab dem Jahr\n2022. Es wird hinreichend klar ersichtlich, dass es sich um eine während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgabe im Sinn von Art. 22\nAbs. 3 Bst. d GG i.V.m. Ziff. 3.2 Anhang 2 zur Gemeindeordnung handeln\nmuss, was nichts anderes bedeutet, dass während unbestimmter Zeit ein\njährlicher Betrag von Fr. 600'000.– anfällt bzw. ein Kredit dafür gesprochen\nwerden soll. Es kann dem Stimmbürger bzw. der Stimmbürgerin durchaus zugemutet werden, bei individuellen Unklarheiten zusätzlich das Gutachten zu\nlesen oder sich bei anderen Quellen zu informieren (vgl. auch BGE 130 I 290,\nErw. 4.1). Der unbestrittenermassen unkorrekte Verweis im Gutachten auf\nden Anhang zur Gemeindeordnung, bei welchem von «einmaligen neuen\nAusgaben über Fr. 500'000.– je Fall» gesprochen wird, vermag jedoch nicht\ndazu führen, dass die gesamte Abstimmungsvorlage irreführend ist bzw. nicht\nverständlich ist, worüber abgestimmt wird. Nur schwerwiegende behördliche\nFehlinformationen, welche nach den konkreten Umständen das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnten, vermögen die Aufhebung einer\nansonsten rechtsgültig zustande gekommenen Volksabstimmung zu rechtfertigen (BGE 130 I 290, Erw. 4.1). Dasselbe gilt im Übrigen für die Rüge hinsichtlich falscher Information betreffend Vertragspartner (ZVV – Zürichsee\nSchifffahrtsgesellschaft). Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass diese zwei\nInstitutionen zusammenhängen bzw. dass die Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft die Leistungserbringerin ist. Diese ist Teil des Verbundes des ZVV,\n\n"}