{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-425_2022-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=434&type=1563347022&cHash=f2ceb479e9fc7530bfa7ddb53ddf7916", "Checksum": "a2931ad79baa05dc7a8651b7df11d974"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:59", "Num": ["DIGS411-425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.07.2022 DIGS411-425"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 34 BV (SR 101), Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem Gutachten – erweist sich insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich. Sie beeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:22:59", "Checksum": "1c836c9d9edcee3f707c0776488e489a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.07.2022 DIGS411-425\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 34 BV (SR 101), Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem Gutachten – erweist sich insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich. Sie beeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen.\n\n Seite 4/9\n2.\n2.1 Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, die Abstimmungsfrage\nsei unklar. Deshalb sei Art. 34 BV verletzt. Bei der Fragestellung («Wollen Sie\ndem Kredit für die ungedeckten Kosten der neuen Vereinbarung mit der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft ab 2022 von Fr. 600'000.– zustimmen?») sei\nnicht klar, ob es sich um eine einmalige oder eine wiederkehrende Ausgabe\nhandle. Falls es sich um eine wiederkehrende Ausgabe handle, stelle sich zudem die Frage, ob der Betrag von Fr. 600'000.– jährlich zu entrichten sei oder\nob es sich um einen voraussichtlich geschätzten Gesamtbetrag handle. Die\nErläuterungen dazu im Gutachten würden nicht zum besseren Verständnis\nbeitragen. Auch diese seien widersprüchlich: Der Titel laute: «Kredit betreffend Kosten Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft», was auf eine einmalige Ausgabe hindeute. In den weiteren Erläuterungen heisse es dann: «Der neu vereinbarte Betrag ab 2022 beläuft sich auf jährlich Fr. 600'000.» und: «Der\nStadtrat empfiehlt deshalb, dem jährlichen Beitrag ab 2022 in der Höhe von\nFr. 600'000.– (bisher Fr. 270'000.–) zuzustimmen.» Andererseits halte die\nVorinstanz jedoch fest, «Gemäss Anhang 2 zur Gemeindeordnung ist die Bürgerversammlung für einmalige neue Ausgaben über Fr. 500'000.00 je Fall zuständig.». Ausserdem habe sich im Schriftenwechsel herausgestellt, dass\n– entgegen der Abstimmungsfrage, in welcher die Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft als Vertragspartnerin genannt werde – der Vertrag mit dem ZVV\n(Zürcher Verkehrsverbund) abgeschlossen werden soll und somit der Bürgerschaft der falsche Vertragspartner angegeben worden sei.\n\n2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Abstimmungsfrage bzw.\ndas zugehörige Gutachten sei keineswegs unklar. Die Abstimmungsfrage sowie das Gutachten seien klar und unmissverständlich formuliert. Die Präposition «ab» in der Abstimmungsfrage bedeute im allgemeinen Verständnis und\nSprachgebrauch nichts anderes, als eine wiederkehrende Ausgabe, welche\nim Jahr 2022 starte. Die Abstimmungsbotschaft spreche ebenfalls immer von\neiner wiederkehrenden Ausgabe. Eine wiederkehrende Aufgabe müsse zudem nicht befristet sein, wenn sie korrekt kreditiert sei. Anhang 2 der Gemeindeordnung spreche daher von «einer während mindestens zehn Jahren wiederkehrenden» Ausgabe. Der Begriff «Kredit» sei im Weiteren nicht auf einmalige Ausgaben beschränkt, wie in der Beschwerdeschrift suggeriert werde.\nAuch wiederkehrende Ausgaben seien Kredite. Bei Betrachtung der gesamten Abstimmungsbotschaft, die immerhin drei Seiten umfasse, zeige sich klar,\ndass es sich beim beantragten Kredit um eine wiederkehrende Ausgabe\nhandle. Der einzige unklare Punkt sei der Verweis auf neue einmalige Ausgaben in der Höhe von mehr als Fr. 500'000.– je Fall, welche der Bürgerschaft\nunterbreitet werden müssten. Aber auch wiederkehrende Ausgaben von mehr\nals Fr. 300'000.– seien der Bürgerschaft zu unterbreiten, was hier geschehen\nsei. Die Ausführungen auf Seite 17 der Abstimmungsbotschaft seien zwar ein\nunzutreffender Verweis aber die Abstimmungsfrage sei dennoch dem tatsäch-\n\nSeite 5/9\nlich zuständigen Organ, der Bürgerversammlung, bzw. wegen Corona mit Zustimmung des Kantons der Urnenabstimmung, unterbreitet worden. Die direkt\nfolgende Ziffer 3.2 von Angang 2 zur Gemeindeordnung wäre der korrekte\nVerweis gewesen, was das «Verrutschen» um eine Ziffer zu erklären vermöge. Im Weiteren sei das Vorliegen eines Vertrags nicht notwendig. Das\nVolk habe eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von Fr. 600'000.– bewilligt.\nÜber diesen – nicht aber über einen höheren – Betrag könne der Stadtrat nun\neinen Vertrag mit der ZVV abschliessen. Betreffend die Rüge, es sei der falsche Vertragspartner angeführt, wendet die Vorinstanz ein, auch hier seien\ndie Abstimmungsfrage sowie die -erläuterungen klar und eindeutig. Mit dem\nbeantragten Kredit soll ein attraktives Angebot von Schifffahrten ab und nach\nRapperswil sichergestellt werden. Die Stadt habe sich, wie in der Abstimmungsbotschaft erwähnt, an einem gemeinsamen Projekt der Seegemeinden\nausserhalb des Kantons Zürich beteiligt. Der Beitrag komme schliesslich der\nZürichsee Schifffahrtsgesellschaft zugute.\n\n"}