{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-425_2022-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=434&type=1563347022&cHash=f2ceb479e9fc7530bfa7ddb53ddf7916", "Checksum": "a2931ad79baa05dc7a8651b7df11d974"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:59", "Num": ["DIGS411-425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.07.2022 DIGS411-425"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 34 BV (SR 101), Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem Gutachten – erweist sich insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich. Sie beeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:22:59", "Checksum": "1c836c9d9edcee3f707c0776488e489a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.07.2022 DIGS411-425\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 34 BV (SR 101), Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem Gutachten – erweist sich insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich. Sie beeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen.\n\n1.2 Eine Abstimmungsbeschwerde kann sowohl wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (Art. 163 GG) wie auch wegen Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung\n(Art. 164 GG) erhoben werden. Die Zuständigkeit für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde liegt bei beiden Varianten beim Departement des Innern (Art. 163 Abs. 1 GG und Art. 164 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 22\nBst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3; abgekürzt GeschR]).\n\nWährend die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit innert vierzehn Tagen seit\nAnnahme des angefochtenen Beschlusses einzureichen ist (Art. 163 Abs. 2\nGG), ist jene wegen Verfahrensmängeln innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens innert vierzehn Tagen seit der\nAbstimmung, zu erheben (Art. 164 Abs. 3 GG). Rechtswidrigkeit liegt dabei\nvor, wenn ein Gemeindebeschluss gegen eidgenössisches oder kantonales\nVerfassungs- oder Gesetzesrecht oder Bestimmungen der Verordnungsstufe\nverstösst. Demgegenüber bilden Fehler wie die nicht gehörige Auskündung\nder Abstimmung bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Frist, die Anwendung\neines ungesetzlichen Verhandlungsmodus oder die fehlerhafte Zusammensetzung des Abstimmungskörpers Verfahrensmängel (P. GLAUS, KONZEPTION\n\nSeite 3/9\nDER GEMEINDEAUTONOMIE , MIT BESONDERER DARSTELLUNG DER AUTONOMIE\nDER SANKTGALLISCHEN GEMEINDEN, ZÜRICH 1984, S. 222 UND 224 MIT HINWEI-\nSEN; J. SCHERRER, DIE DEMOKRATIE IN DER ORDENTLICHEN GEMEINDEORGANISA-\nTION DES KANTONS ST.GALLEN, ZÜRICH 1965, S. 251 F.; vgl. VerwGE\nB 2009/205 vom 16. September 2010 E. 2.4 mit Hinweis; siehe auch VerwGE\nB 2017/29 vom 20. Juli 2018 E. 4.1; B 2016/95 vom 27. September 2018\nE. 1). Auch das Bundesgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Mängel hinsichtlich von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld\nvon Wahlen und Abstimmungen – auch in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten – sofort und vor Durchführung der Abstimmung zu rügen sind.\nUnterlässt dies der Stimmberechtigte, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung (BGer 1C_334/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1; BGE 140 l 338\nE. 4.4). Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl\noder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht (vgl. BGer 1C_389, 543 und 649/2018 vom 8. August\n2019 E. 3; 1C_138/2018 vom 10. Juli 2018 E. 2.3; 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2; vgl. auch zit. VerwGE B 2016/95, a.a.O.; VerwGE\nB 2021/133 vom 16. November 2021, E. 2.1).\n\n1.3 Mit dem Bürgerschaftsbeschluss anlässlich der Urnenabstimmung\nvom 9. Mai 2021 liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt der Abstimmungsbeschwerde vor. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der politischen\nGemeinde Rapperswil-Jona (nachfolgend Vorinstanz) unbestrittenermassen\nstimmberechtigt. Er rügt insbesondere, dass Bericht und Antrag bzw. die Abstimmungsfrage an die Bürgerschaft unklar gewesen seien. Aufgrund dessen\nsei der Bürgerschaft eine freie Willensbildung nicht möglich gewesen, womit\ndie Abstimmung gegen Art. 34 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt\nBV) verstosse und somit rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer stützt sein\nBegehren um Aufhebung des Bürgerschaftsbeschlusses betreffend den Kredit für die Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft (Traktandum 3) somit auf formelle Aspekte der Abstimmung bzw. deren Vorbereitung und damit Verfahrensmängel nach Art. 164 GG.\n\n1.4 Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz, die Beschwerde sei verspätet, da der Beschwerdeführer bereits am 8. April 2021 über den Medienverteiler davon Kenntnis erhalten habe, dass am 9. Mai 2021 über einen Kredit für die Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft abgestimmt werde, ist die Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 3. Mai 2021 rechtzeitig erfolgt: Die gerügten Mängel in den Abstimmungsunterlagen konnten erst nach Erhalt ebendieser erkannt werden. Demgemäss ist auf die Abstimmungsbeschwerde einzutreten.\n\n"}