{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-425_2022-07-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=434&type=1563347022&cHash=f2ceb479e9fc7530bfa7ddb53ddf7916", "Checksum": "a2931ad79baa05dc7a8651b7df11d974"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:59", "Num": ["DIGS411-425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.07.2022 DIGS411-425"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 34 BV (SR 101), Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem Gutachten – erweist sich insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich. Sie beeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:22:59", "Checksum": "1c836c9d9edcee3f707c0776488e489a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 05.07.2022 DIGS411-425\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 34 BV (SR 101), Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem Gutachten – erweist sich insgesamt für die Bürgerschaft an der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich. Sie beeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit wurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist somit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge abgewiesen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-425\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 31.03.2023\nEntscheiddatum: 05.07.2022\n\nEntscheid Departement des Innern vom 5. Juli 2022\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 34 BV (SR 101), Art. 164 GG\n(sGS 151.2). Die Abstimmungsfrage – insbesondere zusammen mit dem\nGutachten – erweist sich insgesamt für die Bürgerschaft an der\nUrnenabstimmung vom 9. Mai 2021 nicht als irreführend oder unsachlich. Sie\nbeeinträchtigte die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und\nverletzte mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Der Kredit\nwurde im korrekten Verfahren vom zuständigen Organ erlassen und ist\nsomit rechtmässig. Die Abstimmungsbeschwerde wird demzufolge\nabgewiesen.\n\nDen Entscheid DIGS411-425 vom 05.07.2022 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-425\n\nEntscheid vom 5. Juli 2022\n\nBeschwerdeführer A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde Rapperswil-Jona,\nvertreten durch den Stadtrat Rapperswil-Jona,\nSt.Gallerstrasse 40, 8645 Jona\n\nBetreff Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021, Kredit betreffend Kosten\nZürichsee Schifffahrtsgesellschaft\nSachverhalt\n\nA. An der Urnenabstimmung vom 9. Mai 2021 stimmte die Bürgerschaft der Stadt Rapperswil-Jona über einen «Kredit für die ungedeckten\nKosten der neuen Vereinbarung mit der Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft ab\n2022 von Fr. 600'000.–» (Wortlaut der Abstimmungsfrage auf dem Stimmzettel) ab.\n\nB. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 erhob A.___ Abstimmungsbeschwerde gegen den Beschluss der Bürgerschaft vom 9. Mai 2021 beim Departement des Innern. Er stellte folgende Anträge:\n\n« 1. Das Ergebnis der Abstimmung vom 9. Mai 2021 zum Kredit betreffend\nKosten Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft sei aufzuheben.\n\n2. Evt. sei die Abstimmung vom 9. Mai 2021 zum Kredit betreffend Kosten\nZürichsee Schifffahrtsgesellschaft bereits abzusagen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. »\n\nIm Wesentlichen und zusammengefasst macht er geltend, die Abstimmungsfrage sei unklar.\n\nC. Der vom Departement des Innern am 4. Mai 2021 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde am 12. Mai 2021 fristgerecht bezahlt.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 beantragte der Stadtrat\nRapperswil-Jona die Abstimmungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von\nA.___. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Abstimmungsfrage sowie der zugehörige Text klar und unmissverständlich formuliert sei.\n\nE. Mit Replik vom 26. August 2021 hält A.___ an seinen Anträgen\nfest und bekräftigt seine Rügen betreffend unklarer Abstimmungsfrage.\n\nF. Am 27. September 2021 reichte der Stadtrat Rapperswil-Jona\neine Duplik ein und nahm – unter Festhalten an seinen Anträgen – zu den\nAusführungen von A.___ in der Replik Stellung.\n\nG. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 reichte A.___ eine Triplik\nein. Dazu nahm der Stadtrat Rapperswil-Jona mit Quadruplik vom 28. Oktober 2021 nochmals Stellung.\n\nSeite 2/9\nH. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 äusserte sich der Stadtrat\nRapperswil-Jona ein weiteres Mal. Mit Verweis auf einen Verwaltungsgerichtsentscheid vom 16. November 2021 (B 2021/133) brachte er vor, A.___\nhabe die Frist für die Einreichung der Beschwerde verpasst. Dazu liess sich\nA.___ mit Schreiben vom 7. Januar 2022 vernehmen. Er machte geltend, die\nMängel seien erst mit der Zustellung der Abstimmungsunterlagen bekannt geworden. Die Frist sei damit eingehalten.\n\nI. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Bevor das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde\nder inhaltlichen Prüfung unterzieht, hat es von Amtes wegen zu prüfen, ob auf\nsie eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen gehören die\nZuständigkeit der Beschwerdeinstanz, die Legitimation des Beschwerdeführers, ein taugliches Anfechtungsobjekt sowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 165 des Gemeindegesetzes [sGS151.2; abgekürzt\nGG] in Verbindung mit Art. 47 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\n\n"}