Vorliegend besteht kein Grund von dieser Regel abzuweichen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Über eine ausseramtliche Entschädigung ist mangels Anträgen nicht zu befinden. Entscheid 1. Die Abstimmungsbeschwerde der IG ZUEKUNFT, vertreten durch A.___, vom 21. April 2021 wird insofern gutgeheissen, als dass die Abstimmung über Traktandum 3 aufgehoben wird. 2. Die politische Gemeinde Benken trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.–. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird der IG ZUEKUNFT, vertreten durch A.___, zurückerstattet.