Zu keinem anderen Resultat käme man, wenn man – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vorbringt – davon ausginge, dass es sich um eine Grundsatzabstimmung im Sinn von Art. 25 GG handelt. Auch Grundsatzfragen müssen in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen (Art. 25 Abs. 1 GG), was, wie erwähnt, vorliegend nicht der Fall ist. Bei diesem Ergebnis kann auch die Frage offenbleiben, ob die vorgängige Information der Vorinstanz irreführend war bzw. die Einheit der Materie verletzt wurde, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird.