Es bleibt festzustellen, dass der Beschluss über Traktandum 3, welcher im ordentlichen Abstimmungsverfahren gefasst wurde, zwar nicht rechtlich, aber immerhin faktisch in gewisser Weise verbindlich ist. Die Stimmberechtigten dürften kaum Verständnis aufbringen, wenn ihr Entscheid vom 11. April 2021, den sie auf Veranlassung der Vorinstanz hin gefällt haben, nicht beachtet würde (vgl. in diesem Sinn: REGINE STRÄULI, DIE KONSULTATIVE VOLKSABSTIM- MUNG IN DER SCHWEIZ, 1982, S. 75 FF.).