Diese ist an die gesetzliche Kompetenzordnung gebunden, was bedeutet, dass die Standortfrage nicht der Bürgerschaft zur Beschlussfassung hätte vorgelegt werden dürfen. Der Projektierungskredit in der Höhe von Fr. 291'300.– wurde bereits anlässlich der Bürgerversammlung vom 8. April 2019 beschlossen (vi-act. 6, S. 26). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht aus dem Protokoll der Bürgerversammlung vom 9. Dezember 2019 (vi-act. 10, S. 9 ff.) nicht hervor, dass dieser Projektierungskredit im Zusammenhang mit der damals ebenfalls stattgefundenen Turnhallen-Standortdiskussion zurückgewiesen oder in Wiedererwägung gezogen worden wäre.