Für die vorliegende Abstimmung über das umstrittene Traktandum 3 bedeutet dies, dass die Bürgerschaft über etwas abgestimmt hat, das nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt und es sich somit um eine unzulässige Delegation handelt. Die Frage bzw. die Planung, Projektierung usw. wo eine Turnhalle zu stehen kommen soll, fällt in den unübertragbaren Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz. Diese ist an die gesetzliche Kompetenzordnung gebunden, was bedeutet, dass die Standortfrage nicht der Bürgerschaft zur Beschlussfassung hätte vorgelegt werden dürfen.