g der Gemeindeordnung ist unübertragbare Aufgabe des Rates, weitere grundlegende Leitungs-, Planung- und Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Aus Gutachten und Antrag geht hervor – und wird von den Beteiligten nicht im Grundsatz bestritten – dass über die Standortfrage einer neuen Turnhalle abgestimmt wird bzw. wurde. Die Kommunalplanung gehört zur unübertragbaren Aufgabe des Rates (vgl. Art. 33 Abs. 2 Bst. g der Gemeindeordnung). Diese Zuständigkeit umfasst angesichts des engen Zusammenhangs sowohl die Gesamtplanung wie auch die einzelnen Sachplanungen. Die Un-