3.3 Die Zuständigkeiten der Bürgerschaft der politischen Gemeinde Benken sind in Art. 5 ff. der Gemeindeordnung vom 3. April 2017 definiert. Unter anderem beschliesst die Bürgerschaft über Finanzgeschäfte gemäss Anhang (Art. 6 Bst. d der Gemeindeordnung). Die Zuständigkeiten des Rates sind demgegenüber in Art. 33 ff. der Gemeindeordnung geregelt. Nach Art. 33 Abs. 2 Bst. g der Gemeindeordnung ist unübertragbare Aufgabe des Rates, weitere grundlegende Leitungs-, Planung- und Verwaltungsaufgaben zu erfüllen.