die Stimmzettel erhalten hat und von denen er selbst schreibt, diese seien «rechtszeitig zugestellt» worden, dass das Gutachten (noch) nicht beiliegt bzw. dass eine Urnenabstimmung anstelle einer Bürgerversammlung stattfinden wird. Auf die Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln (Art. 164 GG) ist demnach nicht einzutreten.