2.4 Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfehler rügt, namentlich das Gutachten, d.h. die «wichtigen Unterlagen für die Entscheidungsfindung», seien nach dem Stimmausweis bzw. den Stimmzetteln verschickt worden, sowie die Diskussion über das Geschäft sei verhindert worden, indem darüber an der Urne anstatt an der Bürgerversammlung abgestimmt worden sei, so ist die Frist zur Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln mit Eingabe vom 21. April 2021 – d.h. zehn Tage nach der Urnenabstimmung am 11. April 2021 – offensichtlich verpasst: Der Beschwerdeführer wusste spätestens zu dem Zeitpunkt, in welchem er den Stimmausweis bzw.