Bezüglich Verfahrensmängel wird insbesondere gerügt, dass die «wichtigen Unterlagen für die Entscheidungsfindung […] sprich Gutachten» nach den Stimmausweisen versendet worden seien und dass die Abstimmung von Traktandum 3 an der Urne – anstatt an einer Bürgerversammlung – die Diskussion verhindert hätte. Zudem wird geltend gemacht, die Abstimmungsvorlage verstosse gegen die Einheit der Materie, da sie verschiedene, voneinander trennbare Vorlagen vermische; damit wird Rechtswidrigkeit gerügt.