{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-423_2022-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=441&type=1563347022&cHash=8dea2abc8bfa8c9ed7e192acf6f3429a", "Checksum": "90cb86569e7c3de6193308e4566d5fff"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:03", "Num": ["DIGS411-423"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 21.01.2022 DIGS411-423"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG, Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstim-mung über die Standortfrage gemäss Traktandum 3 fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft und ist deshalb aufzuheben. Eine Zuständigkeit der Bürgerschaft ist in dem Zeitpunkt gegeben, wenn über ein konkretes Projekt bzw. über einen Kredit darüber abzustimmen sein wird. Im Ergebnis wird die Abstimmungsbeschwerde insofern gutgeheissen, als dass die Abstimmung über Traktandum3 aufgehoben wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:03", "Checksum": "1735705ba2f17bdfc0ff86500fe27291", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 21.01.2022 DIGS411-423\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG, Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstim-mung über die Standortfrage gemäss Traktandum 3 fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft und ist deshalb aufzuheben. Eine Zuständigkeit der Bürgerschaft ist in dem Zeitpunkt gegeben, wenn über ein konkretes Projekt bzw. über einen Kredit darüber abzustimmen sein wird. Im Ergebnis wird die Abstimmungsbeschwerde insofern gutgeheissen, als dass die Abstimmung über Traktandum3 aufgehoben wird.\n\n3.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Abstimmung über die Standortfrage gemäss Traktandum 3 nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fällt und deshalb aufzuheben ist. Eine Zuständigkeit der Bürgerschaft ist in dem Zeitpunkt gegeben, wenn über ein konkretes Projekt bzw. über einen Kredit darüber abzustimmen sein wird. Im Ergeb-\n\nSeite 6/8\nnis ist die Abstimmungsbeschwerde insofern gutzuheissen, als dass die Abstimmung über Traktandum 3 aufgehoben wird. Das im Antrag formulierte\n(Neben)Begehren, «es soll eine neue Vorlage ausgearbeitet werden und\ndiese erst zur Abstimmung gebracht werden, wenn vorgängig an Informa-\ntions-, Vor- oder Bürgerversammlungen darüber ausgiebige Diskussionen\nstattgefunden haben», ist damit gegenstandslos geworden. Zu gegebenem\nZeitpunkt – sollte das Projekt dannzumal ausgearbeitet sein und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden können – macht eine Informationsveranstaltung im Vorfeld einer Bürgerversammlung unter den gegebenen\nUmständen und unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorgeschichte mit\nSicherheit Sinn.\n\n4. In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 165 GG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 VRP). Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer obsiegt. Dementsprechend wird die Vorinstanz kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr 1'000.– erscheint als den Umständen angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Von Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen\nKosten erhoben (Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 3 VRP). Vorliegend besteht\nkein Grund von dieser Regel abzuweichen. Der geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.\n\n5. Über eine ausseramtliche Entschädigung ist mangels Anträgen\nnicht zu befinden.\n\nEntscheid\n\n1. Die Abstimmungsbeschwerde der IG ZUEKUNFT, vertreten durch\nA.___, vom 21. April 2021 wird insofern gutgeheissen, als dass die\nAbstimmung über Traktandum 3 aufgehoben wird.\n\n2. Die politische Gemeinde Benken trägt die amtlichen Kosten von\nFr. 1'000.–. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird der IG ZUEKUNFT, vertreten durch\nA.___, zurückerstattet.\n\nSeite 7/8\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 8/8\n"}