{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-423_2022-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=441&type=1563347022&cHash=8dea2abc8bfa8c9ed7e192acf6f3429a", "Checksum": "90cb86569e7c3de6193308e4566d5fff"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:03", "Num": ["DIGS411-423"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 21.01.2022 DIGS411-423"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG, Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstim-mung über die Standortfrage gemäss Traktandum 3 fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft und ist deshalb aufzuheben. Eine Zuständigkeit der Bürgerschaft ist in dem Zeitpunkt gegeben, wenn über ein konkretes Projekt bzw. über einen Kredit darüber abzustimmen sein wird. Im Ergebnis wird die Abstimmungsbeschwerde insofern gutgeheissen, als dass die Abstimmung über Traktandum3 aufgehoben wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:03", "Checksum": "1735705ba2f17bdfc0ff86500fe27291", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 21.01.2022 DIGS411-423\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG, Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstim-mung über die Standortfrage gemäss Traktandum 3 fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft und ist deshalb aufzuheben. Eine Zuständigkeit der Bürgerschaft ist in dem Zeitpunkt gegeben, wenn über ein konkretes Projekt bzw. über einen Kredit darüber abzustimmen sein wird. Im Ergebnis wird die Abstimmungsbeschwerde insofern gutgeheissen, als dass die Abstimmung über Traktandum3 aufgehoben wird.\n\n Seite 4/8\n3.\n3.1 Mit der Abstimmungsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit werden\nRechtsverletzungen geltend gemacht. Der Begriff der Rechtsverletzungen ist\ndabei weit zu fassen. Er umfasst alle massgeblichen Rechtsbereiche, insbesondere das Bundesrecht, das kantonale Recht, wie auch das Gemeinderecht (vgl. CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON\nST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 577 F. UND RZ. 650 FF.).\n\n3.2 Die Abstimmungsbeschwerde richtet sich gegen Traktandum 3\nder Bürgerversammlung vom 11. April 2021: «Projektierung von neuem\nSchulraum und Bau einer Einfachturnhalle auf dem Schulareal». Der Antrag\ndes Gemeinderates Benken (nachfolgend Vorinstanz) an die Bürgerschaft\nlautete wie folgt (beschwf.-act. 12, S. 50 f.):\n\n« Der Gemeinderat und die Arbeitsgruppe unterbreiten Ihnen, geschätzte\nMitbürgerinnen und Mitbürgern, nachstehenden Antrag:\n\nDer Gemeinderat wird mit der Projektierung von neuem Schulraum und\nder Bau einer Einfachturnhalle auf dem Schulareal beauftragt.\n\nEmpfehlung des Gemeinderates zum Gesamtprojekt auf dem Schulareal: Ja\n\nEmpfehlung der Arbeitsgruppe zum Gesamtprojekt auf dem Schulareal: Ja »\n\nUnter dem Titel «Weiteres Vorgehen» erläutert die Vorinstanz im Gutachten\n«bei Zustimmung des nachstehenden Antrages durch die Stimmbürgerinnen\nund Stimmbürger» werde die Vorinstanz «die weitere Projektierung mittels\ndem bereits bewilligten Kredit für das Wettbewerbsverfahren vorantreiben»\n(beschwf.-act. 12, S. 51).\n\n3.3 Die Zuständigkeiten der Bürgerschaft der politischen Gemeinde\nBenken sind in Art. 5 ff. der Gemeindeordnung vom 3. April 2017 definiert.\nUnter anderem beschliesst die Bürgerschaft über Finanzgeschäfte gemäss\nAnhang (Art. 6 Bst. d der Gemeindeordnung). Die Zuständigkeiten des Rates\nsind demgegenüber in Art. 33 ff. der Gemeindeordnung geregelt. Nach Art. 33\nAbs. 2 Bst. g der Gemeindeordnung ist unübertragbare Aufgabe des Rates,\nweitere grundlegende Leitungs-, Planung- und Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Aus Gutachten und Antrag geht hervor – und wird von den Beteiligten\nnicht im Grundsatz bestritten – dass über die Standortfrage einer neuen Turnhalle abgestimmt wird bzw. wurde. Die Kommunalplanung gehört zur unübertragbaren Aufgabe des Rates (vgl. Art. 33 Abs. 2 Bst. g der Gemeindeordnung). Diese Zuständigkeit umfasst angesichts des engen Zusammenhangs\nsowohl die Gesamtplanung wie auch die einzelnen Sachplanungen. Die Un-\n\nSeite 5/8\nübertragbarkeit der Ratskompetenz bewirkt, dass kein anderes Organ, insbesondere nicht die Bürgerschaft, über Mitsprache- oder Weisungsbefugnisse\nim Bereich der allgemeinen Kommunalplanung verfügt (H.-R. ARTA, DIE ZU-\nSTÄNDIGKEITSORDNUNG NACH DEM ST.GALLISCHEN GEMEINDEGESETZ IN DER\nPOLITISCHEN GEMEINDE MIT BÜRGERVERSAMMLUNG, DISS. ST.GALLEN 1990,\nS. 200 FF.). Für die vorliegende Abstimmung über das umstrittene Traktandum 3 bedeutet dies, dass die Bürgerschaft über etwas abgestimmt hat,\ndas nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt und es sich somit um eine unzulässige Delegation handelt. Die Frage bzw. die Planung, Projektierung usw.\nwo eine Turnhalle zu stehen kommen soll, fällt in den unübertragbaren Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz. Diese ist an die gesetzliche Kompetenzordnung gebunden, was bedeutet, dass die Standortfrage nicht der Bürgerschaft zur Beschlussfassung hätte vorgelegt werden dürfen. Der Projektierungskredit in der Höhe von Fr. 291'300.– wurde bereits anlässlich der Bürgerversammlung vom 8. April 2019 beschlossen (vi-act. 6, S. 26). Entgegen\nden Vorbringen des Beschwerdeführers geht aus dem Protokoll der Bürgerversammlung vom 9. Dezember 2019 (vi-act. 10, S. 9 ff.) nicht hervor, dass\ndieser Projektierungskredit im Zusammenhang mit der damals ebenfalls stattgefundenen Turnhallen-Standortdiskussion zurückgewiesen oder in Wiedererwägung gezogen worden wäre. Dieser hat somit nach wie vor Bestand.\n\nEs bleibt festzustellen, dass der Beschluss über Traktandum 3, welcher im ordentlichen Abstimmungsverfahren gefasst wurde, zwar nicht rechtlich, aber\nimmerhin faktisch in gewisser Weise verbindlich ist. Die Stimmberechtigten\ndürften kaum Verständnis aufbringen, wenn ihr Entscheid vom 11. April 2021,\nden sie auf Veranlassung der Vorinstanz hin gefällt haben, nicht beachtet\nwürde (vgl. in diesem Sinn: REGINE STRÄULI, DIE KONSULTATIVE VOLKSABSTIM-\nMUNG IN DER SCHWEIZ, 1982, S. 75 FF.).\n\nZu keinem anderen Resultat käme man, wenn man – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vorbringt – davon ausginge, dass es sich um eine\nGrundsatzabstimmung im Sinn von Art. 25 GG handelt. Auch Grundsatzfragen müssen in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen (Art. 25\nAbs. 1 GG), was, wie erwähnt, vorliegend nicht der Fall ist.\n\nBei diesem Ergebnis kann auch die Frage offenbleiben, ob die vorgängige Information der Vorinstanz irreführend war bzw. die Einheit der Materie verletzt\nwurde, wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird.\n\n"}