{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-423_2022-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=441&type=1563347022&cHash=8dea2abc8bfa8c9ed7e192acf6f3429a", "Checksum": "90cb86569e7c3de6193308e4566d5fff"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:03", "Num": ["DIGS411-423"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 21.01.2022 DIGS411-423"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG, Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstim-mung über die Standortfrage gemäss Traktandum 3 fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft und ist deshalb aufzuheben. Eine Zuständigkeit der Bürgerschaft ist in dem Zeitpunkt gegeben, wenn über ein konkretes Projekt bzw. über einen Kredit darüber abzustimmen sein wird. Im Ergebnis wird die Abstimmungsbeschwerde insofern gutgeheissen, als dass die Abstimmung über Traktandum3 aufgehoben wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:03", "Checksum": "1735705ba2f17bdfc0ff86500fe27291", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 21.01.2022 DIGS411-423\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG, Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstim-mung über die Standortfrage gemäss Traktandum 3 fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft und ist deshalb aufzuheben. Eine Zuständigkeit der Bürgerschaft ist in dem Zeitpunkt gegeben, wenn über ein konkretes Projekt bzw. über einen Kredit darüber abzustimmen sein wird. Im Ergebnis wird die Abstimmungsbeschwerde insofern gutgeheissen, als dass die Abstimmung über Traktandum3 aufgehoben wird.\n\n1.2 Eine Abstimmungsbeschwerde kann sowohl wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (Art. 163 GG) wie auch wegen Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung\n(Art. 164 GG) erhoben werden. Die Zuständigkeit für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde liegt bei beiden Varianten beim Departement des Innern (Art. 163 Abs. 1 GG und Art. 164 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 22\nBst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen\nder beiden Beschwerdeformen unterscheiden sich teilweise voneinander. Aus\nder Beschwerdeschrift geht hervor, dass sowohl Verfahrensmängel als auch\nRechtswidrigkeit gerügt werden (vgl. VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018,\nE. 4.3.). Bezüglich Verfahrensmängel wird insbesondere gerügt, dass die\n«wichtigen Unterlagen für die Entscheidungsfindung […] sprich Gutachten»\nnach den Stimmausweisen versendet worden seien und dass die Abstimmung von Traktandum 3 an der Urne – anstatt an einer Bürgerversammlung –\ndie Diskussion verhindert hätte. Zudem wird geltend gemacht, die Abstimmungsvorlage verstosse gegen die Einheit der Materie, da sie verschiedene,\nvoneinander trennbare Vorlagen vermische; damit wird Rechtswidrigkeit gerügt.\n\n2.\n2.1 Nach Art. 163 GG können Beschlüsse der Bürgerschaft, sowie referendumspflichtige Beschlüsse von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden (Abs. 1).\nDie Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen\nBeschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen\n(Abs. 2). Das zuständige Departement kann den Beschluss der Bürgerschaft\noder den referendumspflichtigen Beschluss aufheben oder angemessene\nMassnahmen treffen. Art. 159 GG wird sachgemäss angewendet (Abs. 3).\n\nSeite 3/8\n2.2 Nach Art. 164 GG können Vorbereitung und Durchführung von\nAbstimmungen von Stimmberechtigten wegen Verfahrensmängeln mit Abstimmungsbeschwerde angefochten werden (Abs. 1). Verfahrensmängel in\nder Bürgerversammlung gelten nur als Beschwerdegründe, wenn sie in der\nVersammlung gerügt worden sind oder wenn die Beschwerdeführerin oder\nder Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm oder ihr trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen\n(Abs. 2). Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des\nBeschwerdegrunds, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung\neinzureichen. Das zuständige Departement sagt die Abstimmung ab oder\nhebt sie auf, wenn der Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf\ndas Ergebnis sein könnte, gewesen ist oder hätte sein können (Abs. 3).\n\n2.3 Die Abstimmungsbeschwerde wird von der IG ZUEKUNFT, vertreten durch A.___, erhoben. Zudem haben für die IG ZUEKUNFT weitere zehn\nin Benken wohnhafte Beteiligte, unterzeichnet. Ob die Gruppierung «IG ZUE-\nKUNFT» beschwerdeberechtigt ist, kann vorliegend offenbleiben. A.___\n(nachfolgend Beschwerdeführer) ist in Benken unbestrittenermassen stimmberechtigt, womit er die Legitimationsvoraussetzungen sowohl von Art. 163\nGG als auch von Art. 164 GG erfüllt.\n\n2.4 Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfehler rügt, namentlich\ndas Gutachten, d.h. die «wichtigen Unterlagen für die Entscheidungsfindung»,\nseien nach dem Stimmausweis bzw. den Stimmzetteln verschickt worden, sowie die Diskussion über das Geschäft sei verhindert worden, indem darüber\nan der Urne anstatt an der Bürgerversammlung abgestimmt worden sei, so ist\ndie Frist zur Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln mit Eingabe vom 21. April 2021 – d.h. zehn Tage nach der Urnenabstimmung am 11. April 2021 – offensichtlich verpasst: Der Beschwerdeführer\nwusste spätestens zu dem Zeitpunkt, in welchem er den Stimmausweis bzw.\ndie Stimmzettel erhalten hat und von denen er selbst schreibt, diese seien\n«rechtszeitig zugestellt» worden, dass das Gutachten (noch) nicht beiliegt\nbzw. dass eine Urnenabstimmung anstelle einer Bürgerversammlung stattfinden wird. Auf die Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln\n(Art. 164 GG) ist demnach nicht einzutreten.\n\n2.5 Die Bürgerschaftsbeschlüsse datieren vom 11. April 2021. Mit Eingabe vom 21. April 2021 ist die 14-tägige Frist seit Annahme des angefochtenen Beschlusses für die Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde wegen\nRechtswidrigkeit (Art. 163 Abs. 2 GG) eingehalten. Die Bürgerschaftsbeschlüsse vom 11. April 2021 sind taugliche Anfechtungsobjekte für die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 163 Abs. 1 GG. Demgemäss ist auf die Abstimmungsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit einzutreten.\n\n"}