{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-423_2022-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=441&type=1563347022&cHash=8dea2abc8bfa8c9ed7e192acf6f3429a", "Checksum": "90cb86569e7c3de6193308e4566d5fff"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:03", "Num": ["DIGS411-423"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 21.01.2022 DIGS411-423"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG, Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstim-mung über die Standortfrage gemäss Traktandum 3 fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft und ist deshalb aufzuheben. Eine Zuständigkeit der Bürgerschaft ist in dem Zeitpunkt gegeben, wenn über ein konkretes Projekt bzw. über einen Kredit darüber abzustimmen sein wird. Im Ergebnis wird die Abstimmungsbeschwerde insofern gutgeheissen, als dass die Abstimmung über Traktandum3 aufgehoben wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:03", "Checksum": "1735705ba2f17bdfc0ff86500fe27291", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 21.01.2022 DIGS411-423\nRegeste:\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG, Art. 164 GG (sGS 151.2). Die Abstim-mung über die Standortfrage gemäss Traktandum 3 fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft und ist deshalb aufzuheben. Eine Zuständigkeit der Bürgerschaft ist in dem Zeitpunkt gegeben, wenn über ein konkretes Projekt bzw. über einen Kredit darüber abzustimmen sein wird. Im Ergebnis wird die Abstimmungsbeschwerde insofern gutgeheissen, als dass die Abstimmung über Traktandum3 aufgehoben wird.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-423\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 04.05.2023\nEntscheiddatum: 21.01.2022\n\nEntscheid Departement des Innern vom 21. Januar 2022\nGemeinderecht. Abstimmungsbeschwerde. Art. 163 GG, Art. 164 GG (sGS\n151.2). Die Abstim-mung über die Standortfrage gemäss Traktandum 3 fällt\nnicht in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft und ist deshalb\naufzuheben. Eine Zuständigkeit der Bürgerschaft ist in dem Zeitpunkt\ngegeben, wenn über ein konkretes Projekt bzw. über einen Kredit darüber\nabzustimmen sein wird. Im Ergebnis wird die Abstimmungsbeschwerde\ninsofern gutgeheissen, als dass die Abstimmung über Traktandum3\naufgehoben wird.\n\nDen Entscheid DIGS411-397 vom 21.01.2022 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-423\n\nEntscheid vom 21. Januar 2022\n\nBeschwerdeführerin IG ZUEKUNFT, 8717 Benken\nvertreten durch A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde Benken,\nvertreten durch den Gemeinderat Benken,\nZentrumplatz 2, 8717 Benken\n\nBetreff Urnenabstimmung der politischen Gemeinde Benken vom\n11. April 2021 betreffend Traktandum 3 (Schulraum und Einfachturnhalle auf dem Schulareal): Abstimmungsbeschwerde\nSachverhalt\n\nA. Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Benken sagte am\n9. Februar 2021 die auf den 12. April 2021 angesetzte ordentliche Bürgerversammlung aufgrund der Corona-Pandemie ab und führte anstelle dessen am\n11. April 2021 eine Urnenabstimmung durch. Am 11. April 2021 stimmte die\nBürgerschaft der politischen Gemeinde Benken unter anderem über die «Projektierung von neuem Schulraum und Bau einer Einfachturnhalle auf dem\nSchulareal» (Traktandum 3) an der Urne ab. Die Vorlage wurde mit 499 Jazu 446 Nein-Stimmen angenommen (52,8 Prozent Ja-Stimmen). Ebenso\nwurde am 11. April 2021 über Traktandum 4 «Projektierung einer zusätzlichen Einfachturnhalle bei der bestehenden Reitsporthalle» abgestimmt. Dieser Antrag wurde abgelehnt.\n\nB. Mit Eingabe vom 21. April 2021 erhob die IG ZUEKUNFT, vertreten durch A.___, «Beschwerde zu Traktandum 3, politische Gemeinde Benken» beim Departement des Innern. Sie stellten folgenden Antrag:\n\n« Die IG ZUEKUNFT stellt den Antrag, dass das Traktandum 3 \"Projektierung von neuem Schulraum und Bau einer Einfachturnhalle auf dem\nSchulareal\" wegen bekannt gewordener Verfahrensmängeln und ganz\nbesonders aufgrund weiterer Einwände und Anfechtungen gemäss Zusatzblatt 2 als ungültig erklärt wird. Es soll eine neue Vorlage ausgearbeitet und diese erst dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn vorgängig an Orientierungs- Informations-, Vor- oder Bürgerversammlungen\ndarüber ausgiebige Diskussionen stattgefunden haben. »\n\nC. Der vom Departement des Innern am 26. April 2021 erhobene\nKostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde am 6. Mai 2021 fristgerecht bezahlt.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2021 beantragte der Gemeinderat Benken, die Abstimmungsbeschwerde vom 21. April 2021 sei abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten sei.\n\nE. Mit Replik vom 8. Juni 2021 nahm die IG ZUEKUNFT Stellung zur\nVernehmlassung des Gemeinderates Benken.\n\nF. Mit Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 15. Juni 2021 (Eingang: 24. Juni 2021) teilt der Gemeinderat mit, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte.\n\nG. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 2/8\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Bevor das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde\nder inhaltlichen Prüfung unterzieht, hat es von Amtes wegen zu prüfen, ob auf\nsie eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen gehören die\nZuständigkeit der Beschwerdeinstanz, die Legitimation des Beschwerdeführers, ein taugliches Anfechtungsobjekt sowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 165 des Gemeindegesetzes [sGS 151.2; abgekürzt\nGG] in Verbindung mit Art. 47 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\n\n"}