2. Die amtlichen Kosten betragen Fr. 1'200.–. A.___ wird ihr Anteil von Fr. 600.– nicht auferlegt. Der politischen Gemeinde X.___ wird ihr Anteil von Fr. 600.– auferlegt; auf deren Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertretung von A.___, F.___, infolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das vorliegende Rekursverfahren mit insgesamt Fr. 1'680.– (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer). 4. Das Begehren der politischen Gemeinde X.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung