7.5 Der Vorinstanz steht aufgrund des Verfahrensausgangs kein Kostenersatz zu; ihr Begehren ist abzuweisen. Seite 21/22 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ vom 7. Dezember 2020 wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinn von Ziffer 5 der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 des Rekursentscheids des Gemeinderates X.___ vom 17. November 2020 sowie die Verfügung des Sozialamtes X.___ vom 11. Juni 2020 werden aufgehoben.