7.4 Dieser Verfahrensausgang – lediglich hälftiges Obsiegen – führt nicht zu einer neuen Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz sowie für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialamt. Die Rekurrentin bzw. ihre Rechtsvertretung hat die von der Vorinstanz für die beiden Verfahren grundsätzlich festgelegte Höhe im Übrigen nicht gerügt. Es hat somit bei der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für die beiden Verfahren (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs) sein Bewenden.